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OLG in München entscheidet über Leistungspflichten einer Rechtsschutzversicherung

Bild: OLG in München entscheidet über Leistungspflichten einer Rechtsschutzversicherung
OLG-Urteil zu Leistungspflicht einer Rechtsschutzversicherung bei Effektengeschäften
OLG-Urteil zu Leistungspflicht einer Rechtsschutzversicherung bei Effektengeschäften

(openPR) Das OLG München hat im September 2011 entschieden, dass Klauseln einer Rechtsschutzversicherung gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) verstoßen, sofern diese den Versicherungsschutz für Rechtsstreitigkeiten über bestimmte Kapitalanlagen ausschließen.

Bei entsprechender Vereinbarung besteht bei Versicherungen Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Vertragsrecht. In dem vom OLG München entschiedenen Sachverhalt enthielten die Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen Leistungsausschlüsse für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die im ursächlichem Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Effekten stehen (z.B. Aktien, Anleihen, Investmentanteile) und für Kapitalanlagemodelle, auf die die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind.

Das OLG München hat nun entschieden, dass diese Ausschlussklauseln die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind (§ 307 BGB).

Der Ausschluss des Rechtsschutzes für Streitigkeiten über den Kauf und Verkauf von Effekten ist unwirksam, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Tragweite der Klausel nicht ausreichend einschätzen kann. Dies gründet nach dem OLG München vor allem darin, dass selbst nach entsprechender Recherche in allgemein zugänglichen Quellen zwar erkennbar ist, dass Effekten zu den Wertpapieren gehören. Doch ist keine eindeutige Antwort auf die Frage erkennbar, welche weiteren Voraussetzungen konkret vorliegen müssen, damit Wertpapiere als Effekten einzustufen sind.

Auch der Ausschluss für Streitigkeiten über Kapitalanlagemodelle, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind, ist nach dem OLG München unwirksam. Für durchschnittliche Versicherungsnehmer ist hier ebenfalls die Bedeutung und Reichweite der Klausel nicht eindeutig erkennbar, weil unklar bleibt, ob sich der Ausschluss nur auf Ansprüche bezieht, die unmittelbar auf die Prospekthaftung gestützt werden oder auch solche Ansprüche umfasst, die daneben auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden.

Versicherungsnehmer, die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und aus den oben genannten Gründen keine Deckungszusage für einen notwendigen Rechtsstreit erhalten, empfiehlt es sich dringend, von einem Anwalt für Versicherungsrecht überprüfen zu lassen, ob die Leistungsablehnungen zu Recht erfolgt sind ... http://www.abkanzlei.de/pages/schwerpunkte/versicherungsrecht.php

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