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VW-Urteil 18.7.19 OLG Karlsruhe / Strafanzeigen gegen ADAC Rechtsschutzversicherung

(openPR) Auf eine Klage, die von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Stoll & Sauer vertreten wurde, hat das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18, die Volkswagen AG zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.


Das Oberlandesgericht Karlsruhe geht davon aus, dass die Verantwortlichen der Volkswagen Kenntnis von den schadensbegründenden Tatsachen hatte. Die Volkswagen AG hat den Geschädigten einen Schaden zugefügt, für den sie haften muss, denn Handeln mit diesen Zielen widerspricht dem Anstandsgefühl.
Der Kläger klagte auf Feststellung, dass die Volkswagen AG Schadensersatz für alle Schäden bezahlen muss, die durch die Manipulation entstanden sind. Davon umfasst ist nicht nur ein Minderwert oder mögliche sonstige Kosten, sondern auch der Kaufvertrag selbst. Dies bedeutet, dass der Kläger neben den sonstigen Schäden die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann. Er kann von der Volkswagen AG die Rücknahme des Fahrzeugs verlangen gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Daneben kann er eine Verzinsung seines Kaufpreises einfordern. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält einen solchen Feststellungsantrag für zulässig, da im Zeitpunkt der Klage noch nicht absehbar ist, welche weiteren Schäden entstehen werden. Insbesondere müsse der Kläger weitere Aufwendungen wie Inspektionen etc. zur Erhaltung des Fahrzeugs tätigen, die er von VW ersetzt verlangen kann.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe geht davon aus, dass die Volkswagen AG vorsätzlich gehandelt hat. Der Kläger hatte in dem Prozess behauptet, dass auch Vorstände, insbesondere Herr Winterkorn von den Manipulationen gewusst habe. Die Volkswagen AG hat dazu unzureichend vorgetragen. Sie verwies lediglich auf laufende Ermittlungen und darauf, dass nach bisherigen Erkenntnissen kein Vorstand im aktienrechtlichen Sinne Kenntnis gehabt habe. Dies reichte dem Oberlandesgericht Karlsruhe nicht aus. Es ging bei seinem Urteil davon aus, dass der Vorstand Kenntnis von den Manipulationen gehabt habe.

Die ADAC-Rechtsschutzversicherung verweigert, zuletzt am 2.7.2019 den Rechtsschutz für solche Feststellungsklagen gegen VW. Auch von der Kanzlei Thomas Schmidt werden erfolgreich solche Feststellungsklage erhoben. Mit dem Urteil des OLG Karlsruhe wurde auch seine Auffassung bestätigt,dass eine solche Klage nicht nur zulässig, sondern auch begründet ist.
Bereits zuvor hatten auch die OLG Köln, Koblenz und Oldenburg ähnliche Rechtsauffassungen geäußert, was dem ADAC hinreichend bekannt war.
Rechtsanwalt Thomas Schmidt hat heute deshalb nach erfolgloser Mahnung gegen den Geschäftsführer der ADAC-Versicherung sowie gegen seine leitenden Mitarbeiter erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München wegen versuchten Betruges erstattet. Rechtsanwalt Schmidt hat mit seiner strafrichterlichen Erfahrung den ADAC in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die Begründung der Deckungsablehnungen einem versuchten Betrug darstellen dürfte, was auch ein Strafrechtsprofessor aus Berlin bestätigt hatte.
Die Staatsanwaltschaft in München hatte deshalb bereits zum Aktenzeichen 243 Js 129419/19 das Kriminalkommissariat in München damit beauftragt, weitere Ermittlungen wegen der ADAC-Deckungsverweigerungen anzustellen. Das Verfahren wurde zwar mit der völlig abwegigen Begründung eingestellt, dass den Versicherungsopfern durch die Verweigerung der Deckung der Anwalts- und Gerichtskosten kein stoffgleicher Schaden entstanden sei, indem sie das Prozeßrisiko selber decken mußten, jedoch wurde hiergegen heute Beschwerde eingelegt, so dass auch dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die ADAC-Mitarbeiter noch nicht beendet ist.

VW-Geschädigte haben beste Chancen weiterhin gegen VW Klagen einzureichen, die als Individualklage erstinstanzlich schneller durchsetzbar sind als die Musterklage. VW hat bisher vergleichswilligen Klägern rasch Vergleiche angeboten, neuerdings auch in erster Instanz noch vor einem Verhandlungstermin.

ADAC-Versicherte sollten sich nicht mit Teildeckungen der ADAC-Rechtsschutzversicherung für abgespeckte, also eingeschränkte Zahlungsklagen abspeisen lassen, sondern sofort dagegen Deckungsklage erheben und Strafanzeige erstatten. Der ADAC weiß genau, dass Deckungsklagen gegen den ADAC für Feststellungsklagen und auch umfangreiche Zahlungsklagen gegen VW sofort Erfolg haben werden. Rechtsanwalt Thomas Schmidt vertritt ADAC-Versicherungsopfer bei Deckungsklagen vor den jeweiligen örtlichen Gerichten. Weitere erfolgreiche Rechtsanwaltskanzleien werden dem Beispiel folgen.

Auf weiterführende Links wird verwiesen:
https://www.openpr.de/news/1055095/VW-Dieselskandal-Urteile-Erstattung-des-Kaufpreises-ohne-Nutzungsentschaedigung.html

https://www.merkur.de/leben/presseportal-sti824347/skandal-paukenschlag-oberlandesgericht-karlsruhe-verurteilt-schadensersatz-12837254.html

https://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/volkswagen-jura-professor-zu-dieselskandal-warum-die-erfolgsaussichten-fuer-klaeger-gut-sind/24675036.html?ticket=ST-5472132-xZrE4mIgu1NVLNbMCcUq-ap4

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