(openPR) Gutachten und Urheberrecht in Verkehrssachen
Während die gutachterlichen Feststellungen eines Schadensgutachtens im Verkehrsrecht mangels Individualität nicht dem Urheberschutz unterliegen, sind die stets beigefügten Fotos urheberrechtlich geschützt. Nutzen und verwerten darf die Fotos damit nur der Sachverständige, der sie angefertigt hat. Aber auch Versicherer haben großes Interesse daran, die Gutachten einschließlich der Fotografien an Dritte weiterzugeben, sei es um das Unfallfahrzeug in eine Restwertbörse einzustellen, sei es um einen anderen Sachverständigen mit der Prüfung des Gutachtens zu beauftragen. Ob dieses, seit Jahren tatsächlich praktizierte Vorgehen im Einklang mit dem Urheberrecht steht, hat der BGH derzeit zu entscheiden (BGH I ZR 68/08). Die Vorinstanz, das hanseatische Oberlandesgericht (Urteil v. 02.04.2008,5 U 242/07) hatte darauf hingewiesen, dass es mangels Vertrag zwischen Versicherer und Gutachter keine unmittelbare Übertragung dieser Rechte geben könne. Beauftragt sei der Gutachter allein vom Geschädigten und dieser habe kein Interesse daran, dem Versicherer die Nutzungsmöglichkeit an den Bildern zu verschaffen. Immerhin nutze der Versicherer derartige Bilder allein mit dem Ziel, das vorgelegte Gutachten anzuzweifeln. Sollte der BGH dieser Ansicht folgen, bliebe den Versicherern nichts anderes übrig, als wieder selbst Personal zu qualifizieren, die Gutachten prüfen können. Auf die Restwertbörse oder die Inanspruchnahme externer Berater müssten Versicherer künftig verzichten.







