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Urheberrecht bei Handyvideos

Bild: Urheberrecht bei Handyvideos

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Urheberrecht in der digitalen Welt: Schutz für Videos, Bilder und kreative Inhalte

Das Urheberrecht bildet die Grundlage für den Schutz von geistigem Eigentum wie Filmen, Handyvideos, Bildern, Musik und anderen kreativen Werken. Es sichert den Urhebern das exklusive Recht, über die Nutzung, Verwertung und Veröffentlichung ihrer Werke zu bestimmen. Gerade im Zeitalter der Smartphones und sozialen Medien, in denen Inhalte schnell erstellt, geteilt und verbreitet werden, ist das Urheberrecht von zentraler Bedeutung. Es schützt nicht nur die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber, sondern auch die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk.

Zentrale Rechte und Schutzmechanismen im Urheberrecht

Zu den wichtigsten Rechten, die das Urheberrecht gewährt, zählen das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken. Darüber hinaus regelt das Urheberrecht die Übertragung und Einräumung von Nutzungsrechten, sodass Urheber entscheiden können, wer ihre Videos, Bilder oder Filme nutzen darf – sei es privat, redaktionell oder kommerziell. Die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte schützen zudem vor einer Entstellung oder unerwünschten Veränderung des Werkes und sichern dem Urheber die Anerkennung seiner Urheberschaft.

Urheberrecht in der Praxis: Social Media, Smartphone und rechtssicherer Umgang

Im Alltag und besonders bei der Produktion von Handyvideos und Filmen mit dem Smartphone ist es wichtig, die grundlegenden Regelungen des Urheberrechts zu kennen. Wer eigene Inhalte erstellt, sollte sich frühzeitig über die Möglichkeiten der Verwertung und die Übertragung von Nutzungsrechten informieren. Ebenso gilt es, typische Fehler zu vermeiden, etwa die unberechtigte Nutzung fremder Werke oder das Missachten von Urheberpersönlichkeitsrechten. Gerade in den sozialen Medien, wo Videos und Bilder oft mit wenigen Klicks geteilt werden, ist die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen groß.

Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, eigene Werke klar zu kennzeichnen, beispielsweise mit einem Copyright-Hinweis, und bei der Nutzung fremder Inhalte stets die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen einzuholen. Auch Affiliate Links und andere Methoden können helfen, die Rechte der Urheber zu wahren und die Verwertung transparent zu gestalten.

Wer als Urheber oder Verwerter von Werken aktiv ist, sollte sich regelmäßig über aktuelle Informationen, Regelungen und Tipps zum Urheberrecht informieren. So lassen sich nicht nur rechtliche Fallstricke vermeiden, sondern auch die eigenen Rechte und das geistige Eigentum effektiv schützen.

Aufnahmen urheberrechtlich geschützt - LG Frankfurt - 2-06 O 299/24

Videoaufnahmen mit dem Handy werden von zahlreichen Ereignissen gemacht. Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 16. Mai 2025 (Az. 2-06 O 299/24) entschieden, dass auch Videoaufnahmen mit dem Handy bzw. Smartphone unter das Urheberrecht fallen und entsprechend urheberrechtlich geschützt sind.

Das Urheberrecht ist ein klassisches Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) können Musik, Filme, Fotografien, Schriftwerke, Werke der bildenden Künste und weitere Werke urheberrechtlich geschützt sein. Weniger klar geregelt ist jedoch der Schutz des Urheberrechts bei Videoaufnahmen mit dem Handy. Das LG Frankfurt stellte nun fest, dass es sich bei Handyaufnahmen zwar nicht um einen Film handele, dennoch fielen sie als sog. Laufbild unter das Urheberrecht und seien urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen können übertragen werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch im Urheberrecht und weiteren Themen des gewerblichen Rechtsschutzes berät.

Privatperson filmt Hochwasser mit Smartphone

In dem zugrunde liegenden Fall vor dem LG Frankfurt hatte eine Privatperson ein Hochwasser in einer Gemeinde in Baden-Württemberg mit ihrem Smartphone gefilmt. Dabei nahm sie u.a. auf, wie eine Lärmschutzwand unter dem Druck der Wassermassen eingebrochen ist. Noch am Tag der Aufnahme übertrug der Ersteller dieses Videos die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen an eine Nachrichtenagentur.

Am nächsten Tag bot ein anderes Medienunternehmen Standbilder aus diesem Video über einen Newsletter und seine Webseite gegen Zahlung eines Honorars an. Die Nachrichtenagentur sah darin eine Verletzung ihre Nutzungsrechts und klagte auf Unterlassung und Schadenersatz.

Ausschließliches Nutzungsrecht übertragen

Die Klage hatte am Landgericht Frankfurt Erfolg. Nach Zeugenvernehmung kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Person, die das Hochwasser gefilmt hatte, der Nachrichtenagentur die Nutzungsrechte an dem Video exklusiv übertragen hatte. Die klagende Nachrichtenagentur habe daher Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Standbildaufnahmen aus dem Video und habe außerdem Anspruch auf Schadenersatz.

Das Handyvideo dokumentierte das Ereignis in Echtzeit, ohne Bearbeitung, ohne inszenatorische Gestaltung oder Regiearbeit. Damit erfülle es zwar nicht die Anforderungen an ein klassisches Filmwerk, denn es weise nicht die notwendige Schöpfungshöhe auf, führte das Gericht aus. Dennoch falle das Video als sog. Laufbild, das bedeutet eine Bild- und Tonfolge ohne Filmcharakter, unter das Urheberrecht. Gemäß § 95 Urhebergesetz profitierten auch solche Laufbilder vom urheberrechtlichen Schutz.

Auch Laufbilder genießen urheberrechtlichen Schutz

Wie auch bei klassischen Werken können bei solchen Laufbildern Nutzungsrechte an Dritte übertragen werden. Im vorliegenden Fall wurden die ausschließlichen Nutzungsrechte an die Nachrichtenagentur übertragen, so dass nur sie die Aufnahmen auch verwerten durfte. Da das beklagte Medienunternehmen die Standbilder ohne die Zustimmung der Agentur genutzt habe, habe sie gegen deren Rechte verstoßen, so das LG Frankfurt.

Das LG Frankfurt wies außerdem darauf hin, dass bereits eine frühere Veröffentlichung der Aufnahmen in sozialen Netzwerken nicht notwendigerweise die später wirksame exklusive Rechteübertragung ausschließt. Auch nach dem Teilen eines Inhalts auf Social Media könne der Urheber einem Dritten noch das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen, so das Gericht. Eine solche öffentliche Zugänglichmachung führt somit nicht per se zum Verlust von Exklusivrechten.

Urheberrecht und Nutzungsrecht klären

Das Urteil des LG Frankfurt zeigt, dass auch spontane Handyvideos urheberrechtlich geschützt sein können. Derjenige der das Ereignis aufnimmt, ist in der Regel Urheber und kann über die Verwertung entscheiden. Damit eröffnen sich ihm u.a. Rechte auf Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, etc.

Wer ein solches Video z.B. redaktionell oder kommerziell nutzen möchte, benötigt die Zustimmung des Rechteinhabers oder eine entsprechende Lizenz. Wird die Genehmigung nicht eingeholt, sind u.a. Unterlassungs- und Schadensersatzklagen möglich. Auch für die Nutzung von Einzelbildern ist nach dem Urteil eine Erlaubnis erforderlich.

Gerade im digitalen Zeitalter mit Social Media und schnellen Verbreitungswegen, hat die Entscheidung des LG Frankfurt große Relevanz. Urheberrecht und Nutzungsrechte müssen geklärt werden, wenn Material wie ein Handyvideo genutzt werden soll.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Urheberrecht und weiteren Themen des gewerblichen Rechtsschutzes.

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