(openPR) Vom OLG zum BGH und zurück. Diesen Weg geht der Rapper „B.“, nachdem der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben hat (Urteil v. 16. April 2015 - I ZR 225/12).
Das OLG Hamburg hatte zuvor ein Urteil des Landgerichts bestätigt, wonach die Verbreitung von Aufnahmen des Rappers wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe verboten wurde. Geklagt hatten Mitglieder der Musikgruppe, nachdem der Rapper bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendete, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien und dann „geloopt“, also sich wiederholend, abgespielt wurden.
Darin sieht der Kläger eine Verletzung seiner Urheberrechte. Diese Ansicht wurde in den Vorinstanzen bestätigt. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit wurde bejaht, wobei einerseits auf den eigenen Höreindruck, aber auch auf parteieigene Sachverständigengutachten abgestellt wurde.
Der BGH hat dieses Urteil nun aufgehoben und zurückverwiesen. Die Richter wiesen darauf hin, es sei ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Dazu sei es erforderlich, dass das Gericht ein eigenes, unabhängiges Gutachten anfertigen lasse.












