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Zum Leben zu wenig – zum Sterben zuviel

(openPR) Was wenn Selbstständige, Freiberufler und Ich-AGs, aus welchem Grund auch immer, in Hartz IV rutschen? Wer kommt für die privaten Versicherungen auf?

Ein Mitglied vom Verein für Existenzsicherung e.V. stand genau vor diesem Problem. Durch mehrere Zahlungsausfälle musste Frau Springer Hartz IV beantragen und kann nun Ihre private Krankenkasse nicht mehr bezahlen.



Bei Beantragung von Alg II war bisher die Rückkehr zur Pflichtversicherung einer Gesetzlichen Krankenkasse über § 5 Abs. 2a SGB V möglich. Aber nach § 5 Abs. 5a SGB V - ist seit 01.01.2009 nach Absatz 1 Nr. 2a nicht mehr versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war. Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV von derzeit rund 500,- Euro nicht überschreiten. Ist ein Versicherter dennoch wegen seines geringen Einkommens finanziell überfordert, sind die Beiträge auf die Hälfte zu reduzieren. Würde die Bezahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne von SGB II oder SGB XII auslösen, sollen Zuschuss-Regelungen in beiden Gesetzen (§ 26 SGB II / § 32 SGB XII) sicherstellen, dass die Betroffenen nicht finanziell überfordert werden.

Frau Springer hat nun also die Möglichkeit, in den Basistarif bei der privaten Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Aber was genau bedeutet „finanziell überfordert“? Frau Springer erhält nur einen Zuschuss von 124,- Euro für die private Krankenversicherung. Selbst wenn sie lediglich einen Beitrag von 250,- Euro zu zahlen hat, bleiben 126,- Euro bei ihr hängen. Über die Bedürftigkeit muss die private Krankenkasse auf jeden Fall informiert werden. Bei den meisten PKV’s reicht es, wenn eine vom Sozialamt ausgestellte Bescheinigung mit dem Nachweis der Höhe des Zuschusses und des Datums vorgelegt wird.
Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung, ist zu befürchten, dass für Personen, die Hartz IV empfangen und privat versichert sind, eine Insolvenz nur schwer abzuwenden ist. Sie werden nicht mehr in der Lage sein, den Beitrag zu bezahlen.

Um vom diesen Personenkreis die Insolvenz abzuhalten muss durch die Gesetzgebung eine Änderung erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass jeder Hartz IV-Empfänger wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann. Denn bei einer gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag voll übernommen.

Mittlerweile haben betroffene Hartz IV Kunden Klage eingereicht und gewonnen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit der Entscheidungen Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und L 7 SO 2453/09 Er-B den Klägern zugestimmt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Versicherte den preisgünstigsten Tarif seines Versicherers gewählt hat.
Sollten Sie ähnliche Probleme mit der Hartz IV Stelle haben, so helfen wir Ihnen gerne weiter!

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