(openPR) Gesellschaftsrecht | Corporate Governance
Vor Kurzem ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft getreten. Seitdem gelten für kapitalmarktorientierte Firmen verschärfte Anforderungen an die Besetzung ihrer Aufsichtsräte, die künftig über einen unabhängigen Financial Expert verfügen müssen. Indes: Auch Firmen ohne Aufsichtsrat müssen handeln – und zwar bald.
Bochum / Essen, 12. November 2009 - Kapitalmarktorientierte Unternehmen - also börsennotierte Aktiengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die Zertifikate, Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen emittieren - ohne Aufsichtsrat müssen zum 1. Januar 2010 einen eigenen Prüfungsausschuss, ein sogenanntes Audit Committee, einrichten. Dieses ist, ebenso wie ein Aufsichtsrat, mit einem Financial Expert zu besetzen, der die gleichen Prüfungsaufgaben übernimmt. Betroffene Unternehmen, die keinen Aufsichtsrat haben, sind deshalb also gehalten, ein eigenes Gremium zu schaffen. Dieses muss mit eigenen Prüfungsaufgaben ausgestattet sein und auch personell entsprechend besetzt werden.
Die Einrichtung eines Audit Committee empfiehlt der deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) bereits seit 2002. Bei großen börsennotierten Gesellschaften ist dieser Ausschuss gängige Praxis: Dem Kodexreport zufolge verfügen 2009 sämtliche DAX und MDAX-Gesellschaften sowie 75 Prozent der SDAX-Gesellschaften über einen Prüfungsausschuss.
Für Unternehmen, die den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, aber über keinen Aufsichtsrat verfügen, bedeuten die Vorgaben des Gesetzgebers, sich mit der möglicherweise völlig neuen Materie der Einrichtung und Besetzung eines solchen Gremiums auseinandersetzen zu müssen. Dabei ist folgenden Punkten besondere Beachtung zu schenken:
Für die Position des Financial Experts gilt als qualifiziert, wer sich beruflich mit Rechnungslegung oder Abschlussprüfung befasst, also Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Daneben wird die notwendige Expertise auch Finanzvorständen, fachkundigen Angestellten aus den Bereichen Controlling und Rechnungswesen, Analysten und langjährigen Mitgliedern in Prüfungsausschüssen attestiert.
Wichtig ist indes: „Allein die fachliche Qualifikation reicht nicht aus. Der Financial Expert muss unabhängig sein und darf in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zur Gesellschaft oder zu ihrem Vorstand beziehungsweise ihrer Geschäftsführung stehen“, sagt Sebastian Hauptmann, Corporate-Anwalt bei Aulinger Rechtsanwälte. Hieraus können sich insbesondere für inhabergeführte Familienunternehmen Schwierigkeiten ergeben, denn der aus langjähriger, vertrauensvoller Zusammenarbeit bekannte Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater dürfte als Financial Expert nicht über die notwendige Unabhängigkeit verfügen. Deshalb müssten gegebenenfalls externe Dienstleister als professionelle Aufsichtsräte mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Financial Experts betraut werden. Diese auszuwählen kann im Einzelfall jedoch schwierig sein. Denn gerade dann, wenn die nötige Unabhängigkeit besteht, kann die erforderliche Kenntnis des Unternehmens fehlen, die die Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben überhaupt erst ermöglichen würde. Ein Beispiel ist die Überwachung der Finanzberichterstattung, der Qualität der Abschlussprüfung, der internen Rechnungslegung und des internen Kontroll-, Risikomanagement-, Revisions- und Compliance-Systems.
Doch nicht nur die Besetzung allein, sondern auch die weiteren Anforderungen an den Prüfungsausschuss erfordern angemessene Regelungen, die auf das im Einzelfall betroffene Unternehmen zugeschnitten sind. Dazu zählt insbesondere die konkrete Organisation der Wahrnehmung seiner vielfältigen Aufgaben, angefangen bei der Vorbereitung seiner ersten Sitzung über die Strukturierung seiner Arbeitsweise bis hin zu seiner Institutionalisierung.
Praxistipp: Das Berlin Center of Corporate Governance hat einen Leitfaden veröffentlicht, der Anhaltspunkte für die Konzeption eines Audit Committee bietet. Auf dieser Basis kann die erste Sitzung des Audit Committee organisiert werden. „Alles Weitere sollte in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Diese legt bestenfalls nicht nur fest, wer die Überwachungsaufgaben wahrnimmt, sondern sie beschreibt auch die innere Organisation des Prüfungsausschusses“, rät Sebastian Hauptmann abschließend.
Informationen im Internet: www.aulinger.eu










