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Netzsperren – sauberes Internet dank BKA?

09.10.200917:12 UhrIT, New Media & Software
Bild: Netzsperren – sauberes Internet dank BKA?
Arbeiskreis EDV & Recht e.V.
Arbeiskreis EDV & Recht e.V.

(openPR) Begonnen hat alles im Jahr 2002 in Düsseldorf: Anfang Februar 2002 erließ die Bezirksregierung Düsseldorf erstmals gegenüber 80 sog. Access-Providern, die ihren Kunden den Zugang zum Internet vermitteln, Sperrverfügungen. Mit diesen Sperrverfügungen wurde den Providern aufgegeben, für ihre Kunden den Zugriff auf verschiedene Websites mit rechtsextremistischen Inhalten zu sperren, die damals von Servern in den USA abrufbar gewesen sind. Die von einzelnen Providern gegen die Sperrverfügungen eingereichten Klagen wurden von zahlreichen Verwaltungsgerichten bestätigt.

In den vergangenen Jahren hat sich der Fokus des Staates in der Bekämpfung krimineller Inhalte im Internet, u.a. motiviert durch das politische Geschehen, zunehmend auf die Beseitigung von im Internet verfügbaren Angeboten mit kinderpornografischen Inhalten verschoben. Nachdem es den Strafverfolgungsbehörden selbst dann nicht gelungen ist, Websites mit kinderpornografischen Inhalten unmittelbar auf den Servern löschen zu lassen, wenn diese Server in Europa stehen, soll das Problem nicht mehr durch Sperrverfügungen einzelner Behörden, sondern mittels zentraler, auf gesetzlicher Anordnung beruhender Netzsperren gelöst werden.

Ziel dieser Netzsperren, die auf der Grundlage des noch in Kraft getretenen „Zugangserschwerungsgesetzes“ erfolgen sollen, ist es, kinderpornografische Inhalte nicht mehr zu löschen, sondern auf technischer Ebene den Zugang der Internet-Nutzer zu solchen Inhalten zu verhindern, zumindest aber zu erschweren. Zu diesem Zweck soll das BKA zukünftig zentrale Listen „verbotener Websites“ führen. Diese „Verbotsliste“ wird dann den Providern, die den gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend einen Vertrag mit dem BKA abgeschlossen haben, in einem formalisierten Verfahren übermittelt. Versucht sodann ein Internet-Nutzer, auf eine der von der „Verbotsliste“ erfassten Websites zuzugreifen, erhält er lediglich ein virtuelles „Stopp-Schild“ angezeigt, mit dem der Nutzer über den Grund der Sperre aufgeklärt und auf Websites mit weiterführenden Informationen verwiesen wird.

Völlig ungeklärt ist bislang, mit welchen technischen Maßnahmen die Netzsperren realisiert werden sollen, ebenso, wie sicher die technischen Maßnahmen tatsächlich den Zugriff unterbinden und welche – mehr oder weniger einfachen – Umgehungsmöglichkeiten es für die Internet-Nutzer gibt. Zugleich werfen die Netzsperren eine Vielzahl juristischer Fragestellungen auf:

- Stellt die zwingende Verpflichtung zur Einrichtung einer Netzsperre einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Provider dar, auf welcher verfassungsrechtlicher Grundlage lässt sich ein solcher Eingriff rechtfertigen und ist ein derartiger Eingriff überhaupt verhältnismäßig mit Blick auf die durch Netzsperren erzielbaren Erfolge?
-Woraus ergibt sich die Zuständigkeit des BKA für die Verträge mit den Providern, die Erstellung der „Verbotsliste“ und die mit den Providern abzuschließenden Verträge?
- Wer kontrolliert die Einträge auf der „Verbotsliste“ und stellt sicher, dass nicht andere „unerwünschte“ Websites auf der „Verbotsliste“ landen? Wie kann sich der Betreiber einer Website oder ein Provider gegen eine seines Erachtens nach rechtswidrige Sperrung einer Website wehren?
-Was passiert mit den Daten der Internet-Nutzer, die auf eine „verbotene“ Website zugreifen wollen? Werden diese gespeichert und an das BKA oder andere Behörden weitergeleitet? Wie lassen sich etwaige Speicherpflichten technisch realisieren, mit den Vorgaben von BDSG und TKG in Einklang und welche Aufgaben kommen den Providern in diesem Zusammenhang zu?
- Welche Kosten entstehen durch die Einrichtung der Netzsperren bei den Providern und wer kommt für diese Kosten einer Zwangsverpflichtung der Provider auf?

In der Veranstaltung werden neben den technischen Grundlagen auch die mit den Netzsperren einhergehenden rechtlichen Fragen erörtert.

Die Veranstaltung richtet sich an Juristen, IT-Sicherheitspezialisten und IT-Verantwortliche in Unternehmen.

Begleitend ist Raum für Fragen und Diskussion vorgesehen. Persönliche Erfahrungen können während der Veranstaltung ausgetauscht und typische Probleme im Einzelnen besprochen werden.

Im Anschluss an die Veranstaltung können bei einem Glas Kölsch und einen kleinem Imbiss persönliche und fachliche Kontakte gepflegt werden - ein wesentliches Kennzeichen des Arbeitskreises.

Referenten:
Heinz-Dieter Elbracht ist Geschäftsführer der Elbracht-Computer Netzwerk & Grafik Service GmbH, die seit Jahren als Access-Provider verschiedene Orte ohne DSL-Anschluss per Richtfunk und W-LAN mit Internetzugängen versorgt. Herr Elbracht verfügt aus seiner jahrzehntelangen Erfahrung in der Einrichtung und Ausgestaltung von Netzwerken, der Programmiertätigkeit für verschiedene Großkunden sowie dem Betrieb eines der wenigen in Deutschland verbliebenen Usenet-Providers über spezialisierte technische Kenntnisse über die Möglichkeiten und Grenzen zur Einrichtung von Netzsperren.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Rudolph hat sich gemeinsam mit seinem Kollegen Dr. Dieter Frey, LL.M., beide tätig in der Sozietät Frey Rechtsanwälte in Köln, intensiv mit dem Zugangserschwerungsgesetz und den mit Netzsperren einhergehenden Rechtsfragen befasst (u.a. Veröffentlichung „Zugangserschwerungsgesetz: Schnellschuss mit Risiken und Nebenwirkungen“ in Computer und Recht, Heft 10/2009). Er ist Mitverfasser eines für den Bundesverband der Digitalen Wirtschaft (BVDW) verfassten und im Januar 2009 vorgestellten Rechtsgutachtens zum „Haftungsregime für Host- und Access-Provider im Bereich der Telemedien“, das sich u.a. mit dem Rechtsrahmen für hoheitliche Sperrverfügungen kritisch auseinandersetzt.

Datum:
Mittwoch, 28.10.2009, 18.00 Uhr – 20.00 Uhr.

Veranstaltungsort:
Kolpinghaus International, St.-Apern-Str. 32, 50667 Köln

Entgelt:
30,- € für Mitglieder
40,- € für Nicht-Mitglieder

Anmeldung:
Die Anmeldung zu der Veranstaltung kann formlos per Fax an die
Fax-Nr.: 02236 / 33 66 49 oder online unter www.edv-und-recht.de erfolgen.

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