(openPR) Das Finanzamt München hat wieder neue Opfer unter den Anlegern gefunden. Dieses mal wurde dem Filmfonds Cine Pictures die Gewinnerzielungsabsicht aberkannt und führt damit zu Millionen Nachzahlungen bei den betroffenen Anlegern. Das Finanzamt München geht davon aus, dass die Anleger niemals Geld mit den Filmen verdienen wollten. Eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt somit und die ursprüngliche Verlustzuweisung ist somit inklusive Zinsen an den deutschen Fiskus zurück zu zahlen. Bei einer ursprünglichen Anlagesumme von DM 100.000,00 (€ 50.000,00) entsteht so ca. eine Nachzahlung von € 37.000,00.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Beirat der GS€K Michael A. Leipold aus Frankfurt meint dazu: "Für die Anleger ist das ein echter Tiefschlag, noch dazu wo die Filmfonds der Cinerenta bis dato so gut wie nichts an Ausschüttungen geleistet haben. Zwischenzeitlich können die Anleger nicht mehr vorsichtig genug sein bei der Geldanlage. Der Staat muss endlich dafür sorgen, dass das verharmlosen von Risiken bei der Geldanlage ein Ende hat. Es kann nicht Sinn und Zweck sein, dass Anlegern schon zu Lebzeiten Ihre private Altersvorsorge wieder genommen wird."
Ein Vorgehen gegen die Finanzbehörden kann nur durch die Fondsgesellschaft selbst vorgenommen werden, während den Anlegern nur die Zahlung nach Aufforderung durch die Finanzkasse bleibt. Ein Endurteil des BFH in dieser Angelegenheit wird sicherlich Jahre dauern.
Beirat Leipold sagt dazu: "Das Problem Medienfonds ist unglaublich. Insbesondere die Finanzbehörden in München haben offensichtlich eine neue lukrative Einnahmequelle entdeckt. Allerdings sind die Fondsinitiatoren daran erheblich Mitschuld. Man hätte bei den Fondskonstruktionen sauberer arbeiten müssen und den Finanzbehörden gar keine Angriffsfläche bieten dürfen."
Betroffene Anleger haben nur eine Chance, sich ihr schwer verdientes Geld wieder zu holen. Sollte sich bei der Beratung zum Kauf des Fonds herausstellen, dass der Anlageberater nicht über alle Risiken aufgeklärt hat, kann der Anleger vom Anlageberater die Rückabwicklung inkl. entgangenen Gewinn seit Mittelabfluss und die Freistellung von weiteren Schäden verlangen.
Ansatzpunkte können hier die mangelnde Aufklärung bzgl. eines Totalverlustrisikos oder die Darstellung der Steuervorteile als sicher sein. Auch das Thema Provisionen kann hier hilfreich sein. Erst jüngst hat die Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. mit Sitz in München und Frankfurt vom LG Hamburg im Wege eines Hinweisbeschlusses die Bestätigung erhalten, dass das so genannte "Kick-Back" Urteil nicht nur für Banken gilt, sondern auch für alle anderen Anlageberater.
Betroffenen Anlegern wird daher angeraten ihre Unterlagen von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, bevor die Ansprüche gegenüber den Anlageberatern verjährt sind. Das abwarten auf ein Verfahren zwischen der Fondsgesellschaft und den Finanzbehörden vor den Finanzgerichten dauert jedenfalls zu lange und die Anleger könnten am Ende auf ihrem Schaden sitzen bleiben.
Mehr dazu erfahren Sie durch das Expertenteam der GS€K-Gesellschaft zum Schutz europäischer Kapitalanleger.









