(openPR) Der Brandschutzbeauftragte (BSB)
Der Brandschutzbeauftragte (BSB) ist dem Unternehmer gegenüber verantwortlich und ihm daher auch direkt unterstellt. Er ist bei allen betrieblichen Entscheidungen, die den Brandschutz betreffen, mit einzubeziehen.
Der Brandschutzbeauftragte soll Gefahren frühzeitig erkennen, richtig beurteilen und gegebenfalls Gegenmaßnahmen vorschlagen und einleiten können.
Die Aufgaben von einem Brandschutzbeauftragten können hierbei sehr unterschiedlich sein.
Mögliche Aufgabengebiete von einem Brandschutzbeauftragten sind zum Beispiel:
- Beratung der Geschäftsleitung
- Zusammenarbeit mit Feuerwehren, Behörden und Versicherungen
- Brandschutzkontrollen
- Überwachung von Brandschutzeinrichtungen
- Brandschutzplanungen
- Brandschutzausbildungen
- Überwachung von Heißarbeiten und vieles mehr.
Er muss daher, neben der persönlichen auch die entsprechende fachliche Eignung besitzen.
Der Brandschutzbeauftragte ist in den letzten Jahren zu einem wichtigen Bestandteil des betrieblichen Brandschutzes geworden. So wird der Brandschutzbeauftragte zum Beispiel in der Industriebaurichtlinie gefordert. Leider gibt es bisher keine gesetzlichen Regelungen bezüglich den Aufgaben oder zum Beispiel der Aus- und Fortbildung. Regelungen gibt es bis jetzt nur in diversen unverbindlichen Richtlinien.
So ist zum Beispiel die Tätigkeit Brandschutzbeauftragter in der Richtlinie 12/09-01 : 2009-03 der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) sowie in einer Information der Berufsgenossenschaft (BGI 847) behandelt worden.
Problematisch an diesen "Richtlinien" sind die großen Unterschiede zu den Lerninhalten oder zum Beispiel zu den Grundsätzen der Bestellung seit einer Änderung der vfdb- Richtlinie im Juli 2009.
Aufgrund der fehlenden Rechtsverbindlichkeit beim Brandschutzbeauftragten gibt es derzeit drei verschiedene Arten vom Brandschutzbeauftragten:
- den Brandschutzbeauftragten ohne Ausbildung
- den Brandschutzbeauftragten mit Ausbildung nach vfdb oder BGI
- den Brandschutzbeauftragten mit Feuerwehrausbildung.
Laut BG- Information besteht die Möglichkeit, dass Feuerwehrangehörige mit einer bestimmten Ausbildung automatisch eine Anerkennung als Brandschutzbeauftragter bekommen. Bestimmte Feuerwehrschulen (z.B. BaWü) stellen zum Beispiel direkt nach Absolvierung der Zugführerausbildung (Freiwillige Feuerwehr) eine Qualifikationsbescheinigung zum Brandschutzbeauftragten aus. Angemerkt sei hierbei, das diese Anerkennung nicht überall akzeptiert wird. Auch die vfdb- Richtlinie sieht eine Anerkennung von Feuerwehrausbildungen vor, hier aber erst ab einer Ausbildung im mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehr.
Bedenklich bei der Anerkennung Zugführer (Freiwillige Feuerwehr) ist, dass, angefangen von der Truppmannausbildung bis zum Zugführer, keine ausreichenden Kenntnisse im vorbeugenden Brandschutz vermittelt werden, die diese Qualifikationsbescheinigung rechtfertigen würde.
Gerade für freiwillige Feuerwehrangehörige, die immer öfter in ihrem Betrieb vom Arbeitgeber als Brandschutzbeauftragter bestellt werden, kann dies zu rechtlichen Problemen führen.
Hartnäckig hält sich um die Tätigkeit Brandschutzbeauftragter das Gerücht, es sei nur eine beratende Tätigkeit ohne Haftung. Dies mag im Einzelfall stimmen, entscheidend ist hierbei, welche Aufgaben in der Bestellungsurkunde zwischen dem Brandschutzbeauftragten und dem Arbeitgeber vereinbart wurden.
So gehen Aufgaben wie die Kontrolle von Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzplanungen oder zum Beispiel die Überwachung von Heißarbeiten schon weit über eine beratende Tätigkeit hinaus.
Für den Brandschutzbeauftragten können diese Aufgaben bereits zu rechtlichen Problemen führen, insbesondere wenn es aufgrund von Fehlern, zum Beispiel durch Unwissenheit, es zu Schäden kommt.
Deshalb sollte jeder, der als Brandschutzbeauftragter tätig sein will, über eine entsprechende Ausbildung nach BG oder vfdb verfügen sowie mindestens jährlich eine Fortbildung besuchen. Die Ausbildung nach BG oder vfdb- Inhalten soll hier lediglich als "Grundausbildung" verstanden werden, die weitere Fortbildungen im vorbeugenden Brandschutz erforderlich machen.
Sollte eine Ausbildung nicht möglich sein (z.B. Arbeitgeber zahlt keine Ausbildung etc.), sollte sich der Betreffende die Übernahme von Tätigkeiten als Brandschutzbeauftragter gut überlegen.
Wenn der angehende Brandschutzbeauftragte über keine Ausbildung verfügt und diese auch nicht machen kann oder machen möchte, sollte er zumindest nur solche Aufgaben übernehmen, die er tatsächlich aufgrund seines Fachwissens auch ausführen kann, alleine schon zu seinem eigenen Schutz vor eventuellen Haftungsansprüchen.
Natürlich wäre es wesentlich einfacher, wenn es eine gesetzliche Grundlage mit einer Mindestanforderung an Ausbildung geben würde. Dieses ist aber zurzeit und höchstwahrscheinlich auch nicht in der Zukunft der Fall.
Bei Fragen rund um den Brandschutzbeauftragten, kann man sich jederzeit an die Geschäftstelle der Interessengemeinschaft der Brandschutzbeauftragten Rhein- Neckar (IG der BSB Rhein- Neckar) wenden.












