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Bundeskartellamt – Preisbildung im deutschen Fernwärmebereich wird überprüft

18.09.200911:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Bundeskartellamt hat eine Untersuchung des Fernwärmesektors in Deutschland eingeleitet und in den letzten Tagen umfangreiche Auskunftsbeschlüsse an 30 Fernwärmeversorger verschickt. Hierzulande werden derzeit etwa 5 Mio. Haushalte mit Fernwärme versorgt. Damit rangiert die Fernwärme mit einem Anteil von ca. 13% unter den eingesetzten Heizmitteln auf Platz drei hinter Erdgas (ca. 48%) und Heizöl (ca. 30%). Der jährliche Fernwärmeverbrauch privater Haushalte beträgt – je nach Witterung – um die 80 Milliarden Kilowattstunden.



Anlass für die Einleitung der Untersuchung war, dass Fernwärmeunternehmen innerhalb ihres Leitungsnetzes als Anbieter über eine Alleinstellung verfügen, welche häufig rechtlich durch einen Anschluss- und Benutzungszwang abgesichert ist. Diese Situation eröffnet Preissetzungsspielräume, die bei bestehendem Wettbewerb nicht gegeben wären. Fernwärmekunden haben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz überwiegend keine Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln oder auf ein anderes Heizsystem umzustellen. Sie sind in aller Regel „gefangen“ und daher besonders schutzwürdig. Von der Untersuchung, welche die Jahre 2007 und 2008 abdeckt, verspricht sich das Bundeskartellamt mehr Transparenz auf den Fernwärmemärkten im Hinblick auf Preise und Strukturen. So soll im Rahmen einer Vergleichsanalyse festgestellt werden, welche Unternehmen besonders teuer und welche besonders günstig sind. Dabei wird das Bundeskartellamt auch die Leitungsnetze und die Art der Energieerzeugung berücksichtigen. Sollte sich aus der vergleichenden Betrachtung von Unternehmen der Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Kartellrecht ergeben, ist die Einleitung von Verfahren durch die Kartellbehörden des Bundes oder der Länder möglich.

Die Auswahl der nun befragten Unternehmen erfolgte im Hinblick auf deren Größe, Kundenzahl und Gesellschafterstruktur. Des Weiteren waren geographische und gebietsstrukturelle Kriterien ausschlaggebend. Da die Preisgestaltung im Fernwärmebereich wesentlich weniger transparent ist als etwa bei Strom oder Gas, konnte die absolute Preishöhe nicht als Auswahlkriterium herangezogen werden. Grundlage für das Vorgehen des Bundeskartellamts ist § 32 e des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach kann das Bundeskartellamt einen bestimmten Wirtschaftszweig überprüfen, sofern Umstände darauf hindeuten, dass der Wettbewerb in diesem Sektor in Deutschland eingeschränkt ist. Solche Sektoruntersuchungen richten sich somit nicht gegen einzelne Unternehmen.

Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 14. September 2009

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