(openPR) Erstmals in der Geschichte der Auseinandersetzungen mit der britischen Versicherungsgesellschaft Clerical Medical (CMI) hat ein deutsches Berufungsgericht Anfang September 2009 ein Urteil des Landgerichts Bamberg (2 O 88/08) bestätigt, mit dem einem deutschen CMI-Kunden Schadensersatz in beträchtlicher Höhe zuerkannt wurde.
Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver Fischer in Würzburg, Kooperationspartner der Kanzlei dhs in Düsseldorf (www.dhspartner.de), sowie des Anlegerschutzvereins FAIRHELP 07 e.V., hat beim OLG Bamberg eine Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung erstritten (Az: 3 U 81/09).
Das Urteil ist rechtskräftig und damit unanfechtbar. Eine theoretische Einspruchsmöglichkeit besteht jetzt nur noch über das Bundesverfassungsgericht. Dies erscheint aber nach Expertenmeinung recht aussichtslos.
Eine Revision beim Bundesgerichtshof hat das OLG ausdrücklich ausgeschlossen, weil der Beschluss sich auf einen entschiedenen Einzelfall bezog und keine Fortbildung des Rechtes beinhaltete. Ebenso wenig handelte es sich um eine rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Insoweit hatte das Gericht nach § 522 (2) ZPO zu entscheiden.
Das Urteil ist dennoch im buchstäblichen Sinne „bahnbrechend“. Denn zahlreiche Kunden der CMI, durch karge Jahresrenditen in den letzten fünf Jahren substanziell geschädigt, können tendenziell mit ähnlichen Schadensersatz-Entscheidungen rechnen, wenn sie sich jetzt von spezialisierten Juristen in einer komplizierten Materie unterstützen lassen. Hier drängt allerdings die Zeit.
Dass es keine pauschalen Parallelverfahren nach dieser Entscheidung geben kann, macht die Kanzlei Fischer auf ihrer Homepage deutlich (www.rae-fischer-collegen.de). Es wird stets auf den jeweiligen Einzelfall ankommen, wo bei jedem Mandanten unterschiedliche Details und Schwerpunkte zu berücksichtigen sind. Allerdings kann auf der jetzt gelegten Basis gut aufgebaut werden.
Herbeigeführt wurde das Urteil mit einer bezwingenden Argumentation der klagenden Kanzlei. Konnte bislang die CMI Klagen unter Hinweis auf grenzüberschreitende Unterschiede und Eigenverantwortung nachgeordneter Vertriebe abwehren, so sind jetzt erstmals die - auf Basis angeblich vergangener Erträge - erstellten Modellrechnungen der CMI Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung geworden. Der Kläger konnte beweisen, dass die jährlichen CMI-Ertragsprognosen weder in der Vergangenheit verwirklicht waren, noch sich in der Zukunft kaum annähernd realisieren lassen.
Damit mussten der CMI zu Beginn eines Versicherungsvertrages diese Risiken bekannt gewesen sein, die aber dem Vertragspartner vorenthalten blieben. Dies betrifft in diesem Fall besonders die sogenannten "Hebelmodelle", also fremdfinanzierte Kapitalanlagen bei der Clerical Medical. Hier sind in der Schere von feststehenden hohen Bankzinsen und drastisch zurückgefahrenen CMI-Erträgen die größten Schäden entstanden.
Diese Schäden wurden der CMI vom Gericht in vollem Umfang zugerechnet, auch wenn sie ihre Verantwortung für nachgeordnete Vertriebsorgane ablehnte. Das Gericht stellte fest, dass die umfassende Abstützung der CMI auf ihre Vertriebsorganisation auch die Verantwortlichkeit für deren Tätigkeit einschließt.
Ebensowenig wurde auf ein Mitverschulden des CMI-Kunden erkannt. Daher ist jetzt die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses durch die Clerical Medical die logische Folge.
Das Urteil wird auch der Petition unseres Kooperationspartners POLY-MARKET GmbH (www.poly-market.de) beim Europäischen Parlament frischen Aufwind geben. Dort hat sich inzwischen der neue Petitionsausschuss konstituiert. Er wird seine Arbeit demnächst aufnehmen. Die noch unentschiedene Petition wird sicher kurzfristig auf die EU-Tagesordnung kommen und unter den neuen Aspekten zu beurteilen sein.











