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Fußball - 1:0 für den Datenschutz

08.09.200917:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die UIMC meint: Endlich geht einer in die Offensive: Aggressiv ist der 1. FSV Mainz 05 nach seinem Aufstieg in die erste Bundesliga mit der Datenschutz-Thematik umgegangen und hat hierfür lobende Anerkennung durch den Landesdatenschutzbeauftragten in Rheinland-Pfalz erhalten: Man will im Verein zukünftig auch einen Datenschutzbeauftragten bestellen und somit Vorbild für andere Vereine sein.
So sollten auch andere Vereine diesem Vorgehen folgen. Datenschutz ist keine Hexerei und eine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht laut BDSG ohnehin. Darüber hinaus signalisiert ein datenschutzkonformer Umgang mit personenbezogenen Daten von Mitgliedern und Anhängern, dass die Vereine nicht nur an der finanziellen Unterstützung durch Ticketverkäufe und Mitgliederbeiträge interessiert sind, sondern im Gegenzug auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung respektieren.
Auch verbunden mit dem Thema Sicherheit ist Datenschutz bei nahezu jeder Art von Großveranstaltungen gegenwärtig. Hier ist insbesondere die gesetzeskonforme Videoüberwachung im Zusammenwirken mit der Polizei ein Bereich, der zwar notwendig ist, aber auch engen Grenzen unterliegt. Ferner sollten auch die Mitglieder, z. B. von Fußballvereinen, die durch ihre Kartenbestellungen oder Mitgliederbeiträge einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dieses Millionengeschäft als Produkt in unserer Gesellschaft zu etablieren, zumindest die Gewissheit haben, dass der Verein ihres Vertrauens auch vertrauensvoll mit ihren personenbezogenen Daten umgeht. Für kleinere Vereine/Institutionen kann ein externer Datenschutzbeauftragter die ideale Lösung sein, da hierbei extrem geringe Kosten mit hoher Effizienz verbunden sind. Die UIMC hat auf dem Gebiet der externen Datenschutzbeauftragung große Erfahrung und kostengünstige Lösungen für kleine und mittlere Institutionen.
Datenschutz muss allerdings ganzheitlich gesehen werden und ist keinesfalls auf das Arbeitsverhältnis, gelegentliche Werbeanrufe oder ungebetene Postwurfsendungen beschränkt. Der Datenschutz sollte auch in der Freizeit und bei Hobbys zumindest im Wesentlichen gewährleistet sein. Denn für den Betroffenen ist es in der Wirkung unerheblich, ob der Arbeitgeber, ein Adressenhändler oder der Schriftführer des Sportvereins personenbezogene Daten an unbefugte Dritte übermittelt.
Mehr Informationen zum Thema angemessener Datenschutz in der Praxis und externer Datenschutzbeauftragter finden Sie unter www.UIMC.de.

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