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Scheinselbständigkeit - `Beschäftigung´ freier Mitarbeiter

Bild: Scheinselbständigkeit - `Beschäftigung´ freier Mitarbeiter

(openPR) Stuttgart, 25. August 2009 - Mit Beschluss vom 23.12.2002 hat der Bundestag im „Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ u. a. eine Neuregelung zur Beurteilung des Vorliegens von „Scheinselbständigkeit“ verabschiedet. Die erst im Dezember 1999 eingeführten Kriterien wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 ersatzlos wieder aus dem Gesetzestext gestrichen. Vorteile der neuen Regelung sind die Klarstellung der Geltung des Amtsermittlungsprinzips sowie die Einbeziehung und Würdigung aller Umstände bei der Beurteilung des Einzelfalls.



Zwar hat der Gesetzgeber die viel kritisierte sogenannte „Vermutungsregelung“ des § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV mit zuletzt fünf Kriterien ersatzlos beseitigt. Das Thema Scheinselbständigkeit ist jedoch nicht minder aktuell. Nicht zuletzt, weil sich mangels eines gesetzlichen Kriterienkatalogs die Scheinselbständigkeit nicht einfach prüfen lässt. Die Zahl der Betriebsprüfer bei der Deutschen Rentenversicherung wurde in vergangener Zeit drastisch aufgestockt, sodass flächendeckend mit Betriebsprüfungen gerechnet werden muss. Die Konsequenzen einer Prüfung werden bei den Betroffenen nicht selten unterschätzt. In den Anwaltskanzleien häufen sich deswegen die Fälle existenzbedrohender Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für die vergangenen vier Jahre (im Einzelfall sogar rückwirkend bis zu 30 Jahren).

Nachfolgend einige Indizien, die für eine Scheinselbständigkeit sprechen könnten:
1.die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 400 Euro übersteigt;
2.sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
3.ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
4.ihre Tätigkeit lässt keine typischen Merkmale unternehmerischen Handels erkennen;
5.ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Wie bereits eingangs erwähnt, gilt zur Beurteilung, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, das Amtsermittlungsprinzip. Zum Schutz vor hohen Nachzahlungen von Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive des SV-Beitrags des Arbeitnehmers!) raten wir, vor Beginn der Tätigkeit des Fremdleisters unbedingt ein Statusfeststellungsverfahren bei der zuständigen Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

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