(openPR) Ein Anleger, der in das Unternehmen Allscripts-Misys Healthcare Solutions hat eine beabsichtigte Sammelklage am United States District Court for the Northern District of Illinois eingereicht und zwar auch für Anleger, die Stammaktien des Unternehmens (vormals Allscripts Healthcare Solutions, Inc.) im Zeitraum vom 08.05.2007 bis zum 13.02.2008 erworben haben. Die Klage wurde gegen das Unternehmen und Dritte eingereicht und bezieht sich auf vermutete Verletzungen von Bundesstaatlichen Kapitalanlagerecht.
Nach Auffassung des Klägers wird vermutet, dass das Unternehmen und einige der Vorstände und Geschäftsführer den Securities Exchange Act von 1934 dadurch verletzt haben, dass im Zeitraum vom 08.05.2007 bis 13.02.2008 tatsächlich falsche bzw. irreführende Angaben bezüglich der Geschäftsaussichten des Unternehmens gemacht wurden. Nach Aussage des Klägers ging das Unternehmen im Mai 2007 mit seiner neuen klinikgeeigneten Software Touchworks Version 11 (V-11) auf den Markt. Nach Aussage des Klägers versäumte das Unternehmen es, die notwendigen Voraussetzungen auf Kundenseiten zu schaffen, damit V-11 installiert werden konnte. Weiterhin wird dem Unternehmen vorgeworfen, dass es keine Erfahrung aus der Vergangenheit hatte, wie sich das Produkt auf das Jahresergebnis bzw. die Erlöse in 2007 auswirken konnte und dass das Unternehmen frühzeitig erkannte, dass das Produkt sich nicht wie erwartet auf die Erlöse auswirkte bzw. es weiterhin zu Verzögerungen bei der Installation kam. Am 13.02.2008 gab das Unternehmen das Geschäftsergebnis für 2007 bekannt und teilte ein Ergebnis von $ 281.9 Millionen mit, das $ 18 Millionen unter der im August 2007 aufgestellten Richtschnur von $ 300 Millionen lag und um $ 5 Millionen das als Novembererlös angepeilte Ziel verfehlte. Während einer Konferenzschaltung mit Anlegern am selben Tag, soll das Unternehmen mitgeteilt haben, dass die Installationsprobleme und Verspätungen sich sogar wahrscheinlich noch in 2008 negativ auf die Verkäufe und Erlöse auswirken werden. Der Kläger vermutet, dass aufgrund dieser Bekanntmachungen der Stückpreis der Stammaktie des Unternehmens (NYSE: MDRX) um $ 4.12 pro Aktie gefallen ist und am 14.02.2008 ein Aktienpreis von $ 11.27 bestand.
Das Unternehmen hat seinen Sitz in Chicago, IL, und ist ein Anbieter von Klinikgeeigneter Software, von Dienstleistungen und Netzwerklösungen, die von Chirurgen und anderen im Gesundheitsbereich Tätigen genutzt werden.
Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.
„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.
Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler bietet institutionellen Anlegern ein „Legal Portfolio Monitoring an. „Ziel ist“, so der Augsburger Rechtsanwalt Oliver Thieler, LLM, „die Fälle zu identifizieren, in denen man aktiv werden und Vergleichszahlungen anfordern kann“. Die passive Teilnahme ist somit für jeden institutionellen Anleger mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen.
Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens im Zeitraum 08.05.2007 bis 13.02.2008 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 02.10.2009 ab.
„Über 70% der Anleger verpassen diese wichtige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Vergleiche“, so RA Oliver Thieler, welcher es aufgrund der Vermögensbetreuungspflicht für jede Kapitalanlagegesellschaft als eine Verpflichtung ansieht, ein Portfolio Monitoring durchzuführen, sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, ihre Schadensersatzansprüche rechzeitig zum Sammelklageverfahren anzumelden.
Weitere Informationen hierzu erteilen die Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltsgesellschaft Thieler, RA Stefan Seitz aus Augsburg, und RAin Bettina Wittmann aus Passau, beide Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie RA Dr. Wolfgang Böh, Fachanwalt für Steuerrecht aus München.
Die Kanzleien sind seit Jahrzehnten im Schwerpunkt des Kapitalanlagerechts tätig. In den Standorten München, Augsburg, Weilheim und Passau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.
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