(openPR) Nicht erst seit dem Beschluss des BGH vom 20.01.2009 sind verdeckte Vertriebsprovisionen („Kick-Back-Zahlung“) auszuweisen Der BGH hat schon mit Entscheidung vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) Banken bzw. Finanzdienstleistern die Verpflichtung auferlegt, die Höhe der Vertriebsprovisionen anzugeben. Grundsätzlich muss ein beratendes Kreditinstitut die Anleger mit allen Informationen ausstatten, damit diese das Anlagerisiko selbst einschätzen können, wozu auch die Information über Kick-Back-Zahlungen und deren grobe Höhe gehört. Nur dann kann ein Anleger in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob die Empfehlung vorrangig im Anleger- oder Provisionsinteresse erfolgt.
Die Frage der Aufklärung über verdeckte Vertriebsprovisionen gehört zur „anlagegerechten Beratung“, wonach das Kreditinstitut verpflichtet ist, alle relevanten produktbezogenen Hinweise zu erteilen bzw. bei konkreter Anlageempfehlung alle Eigenschaften, Chancen und Risiken des Produkts dem Anleger gegenüber zu offenbaren.
Hierzu gehören allgemeine aufklärungsrelevanten Punkte wie das allgemeine Anlagerisiko ebenso wie die besonderen Risiken eines Zertifikats.
„Grundsätzlich hätten die Banken ihren Anlegern mitteilen müssen, was ein „Zertifikat“ überhaupt ist, d.h., ihnen hätte die Wirkungsweise dieser Schuldverschreibung erklärt werden müssen. Dies ist in den wenigsten Fällen geschehen. Oftmals versuchen sich die Banken im Hinblick auf den angeblichen Erfahrungsstand ihrer Kunden herauszureden, diese hätten ja zuvor Aktien verkauft. Diese Argumentation kann so nicht stehen bleiben. Ein Zertifikat ist niemals in der Funktion und Wirkungsweise mit einer Aktie zu vergleichen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in einer Stellungnahme.
Kurios findet sie in diesem Zusammenhang, dass oftmals dieselben Berater in derselben Filiale eines Kreditinstituts mit den gleichen Worten unerfahrene Anleger vom Erwerb eines Lehman-Zertifikats überzeugten, wobei diese Empfehlung oft ausschließlich nach mündlicher Beratung ausgesprochen wurde, ohne dem Anleger irgendeine schriftliche Information zuteil werden zu lassen, was den höchstrichterlichen Anforderungen an eine anlegergerechten Empfehlung widerspricht.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. hat demgemäss einen Fragebogen für Wertpapieranlagen konzipiert, welcher unter www.schutzverein.org von interessierten Anlegern heruntergeladen werden kann. Gerade der Erfahrungsaustausch mit weiteren Geschädigten hat gezeigt, dass in den einzelnen Filialen der Kreditinstitute die Wertpapiere nach einem bestimmten „Muster“ verkauft wurden.
Als Informationsportal kann der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. im Hinblick auf die Bündelung verschiedener Informationen hier dem individuellen Anleger Vorteile verschaffen, nämlich dann, wenn dieser beabsichtigt, mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
So hat das LG Hamburg in einer Entscheidung vom 15.12.2008 das dort beklagte Kreditinstitut zum Schadensersatz verurteilt, weil dieses nicht hinreichend dargetan hatte, dass sie die dortigen Kläger im Rahmen des geführten Beratungsgespräches ausreichend anleger- und anlagegerecht beraten hatte. „Das Landgericht Hamburg hat substantiiert die Darlegungs- und Beweislast herausgearbeitet. Grundsätzlich liegt die Beweislast für eine nicht anlage- bzw. anlegergerechte Beratung beim Anleger. Wenn der Anleger Beratungsfehler behauptet, muss die beratende Bank dies substantiiert bestreiten und ihrerseits darlegen, wie im Einzelnen beraten wurde“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter. Das Herausarbeiten einer einheitlichen Arbeitsstruktur kann demgemäss für den individuellen Anleger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von Vorteil sein.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. arbeitet ausschließlich mit Vertrauensanwälten zusammen, welche auf das Spezialgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert sind. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.!













