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Sammelklage in Sachen First Advantage – Meldefrist läuft

(openPR) Ein Anleger hat eine beabsichtigte Sammelklage am Court of Chancery of the State of Delaware auch für andere Anleger der First Advantage Corporation (NASDAQ: FADV) eingereicht, die Stammaktien der Klassifizierung A des Unternehmens vor dem 29.06.2009 erworben haben. Die Klage stützt sich auf eine vermutete Treuepflichtverletzung und andere Verletzungen gegen Einzelstaatliches Kapitalanlagerecht in Verbindung mit einem vermuteten unlauteren Übernahmeangebot.



Nach Auffassung des Klägers wird vermutet, dass die beabsichtigte Übernahme das Unternehmen deutlich zu niedrig bewertet. First American hat gerade diesen Moment gewählt, um First Advantage zu übernehmen, indem Minderheitsaktionäre im Rahmen einer Treuepflichtverletzung ausgekauft werden. Der Kläger vermutet, dass die beabsichtigte Übernahme in keiner Weise lauter ist und ein opportunistischer Versuch von First American ist, sich an den Erlösen der Anteilseigner des Unternehmens gütlich zu tun, denen gegenüber sie aber selbst Treuepflichten hat. Denn die First American Corporation (NYSE: FAF), der größte Anbieter von Geschäftsinformationen in den USA, gab am 29.06.2009 bekannt, dass es ein Angebot abgegeben hatte, verbliebene Aktien von seinem schon zu 74% im Eigentum stehenden Tochterunternehmen zu erwerben. Das Angebot besagt, dass die Anteilseigner von First Advantage erhalten zu einem festen Umrechnungsfaktor 0.5375 einer Stammaktie von First American für jede Stammaktie der First Advantage. Dieser Umrechnungsfaktor entspricht einem Angebotspreis von $ 14.04 pro Aktie bzw. liegt 10,2% über dem Aktienkurs zum Handelsschluss am 26.06.2009.

Das Angebot bewertet das Unternehmen mit $ 837 Millionen. Da First American bereits jetzt fast 74% der Aktien von First Advantage sein eigen nennt, liegt der verbleibende Restwert einer Übernahme mit 59.76 Millionen Aktien im gesamten bei gegenwärtig 15.5376 Aktien (26% der ausstehenden Aktien) und damit bei einem Stückpreis von $ 14.04 bei insgesamt $ 218.148 Millionen. First Advantage hat geäußert, dass das Angebot durch ein Komitee unabhängiger Vorstände geprüft worden ist. Die Aktien von First Advantage stiegen nach der Bekanntmachung und schlossen mit einem Stückpreis von $ 150.7 ab, also deutlich höher als der beabsichtigte Übernahmepreis. Die Aktien erreichten im Jahresdurchschnitt $ 18.75 pro Aktie und $ 22.37 im April 2008 und $ 26.78 in 2007.

Das Unternehmen hat seinen Sitz in St. Petersburg, Florida und ist ein international tätiger Anbieter von Risikoentschärfungen und Betriebslösungen. Das Unternehmen ist in sechs Sektoren tätig: Kreditgeberdienstleistungen, Datendiensten, Händlerdienstleistungen, Arbeitgeberdienstleistungen, Mehrfamiliendienstleistungen und Ausforschungs- und Prozessführungsdienstleistungen.

Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.

„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.

Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler bietet institutionellen Anlegern ein „Legal Portfolio Monitoring an. „Ziel ist“, so der Augsburger Rechtsanwalt Oliver Thieler, LLM, „die Fälle zu identifizieren, in denen man aktiv werden und Vergleichszahlungen anfordern kann“. Die passive Teilnahme ist somit für jeden institutionellen Anleger mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen.

Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens vor dem 29.06.2009 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen.

„Über 70% der Anleger verpassen diese wichtige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Vergleiche“, so RA Oliver Thieler, welcher es aufgrund der Vermögensbetreuungspflicht für jede Kapitalanlagegesellschaft als eine Verpflichtung ansieht, ein Portfolio Monitoring durchzuführen, sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, ihre Schadensersatzansprüche rechzeitig zum Sammelklageverfahren anzumelden.

Weitere Informationen hierzu erteilen die Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltsgesellschaft Thieler, RA Stefan Seitz aus Augsburg, und RAin Bettina Wittmann aus Passau, beide Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie RA Dr. Wolfgang Böh, Fachanwalt für Steuerrecht aus München.

Die Kanzleien sind seit Jahrzehnten im Schwerpunkt des Kapitalanlagerechts tätig. In den Standorten München, Augsburg, Weilheim und Passau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.

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