(openPR) Wie erst kürzlich bekannt wurde, hat die Finanzverwaltung in Bayern entschieden, dass die anfänglichen Steuervorteile für die in den Jahren 1998 bis 2005 aufgelegten Medienfonds mit Schuldübernahmestruktur rückwirkend weitestgehend aberkannt werden.
Damit bestätigen sich die schlimmsten Befürchtungen der betroffenen Anleger. Dadurch, dass die Finanzverwaltung den Barwert der Schlusszahlung als fondseitigen Ertrag im ersten Jahr aktiviert, entfallen die steuerlichen Anfangsverluste weitestgehend. Dieses Praxis der Finanzverwaltung wird von vielen juristischen Experten als unhaltbar kritisiert.
Folge wäre jedoch eine jahrlange Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung. Angesichts der jedoch aktuellen und sensationellen und höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Banken beim Vertrieb von Fonds, insbesondere auch Medienfonds, die betroffenen Anleger über sämtliche Rückvergütungen/Provisionszahlungen, die sie von der jeweiligen Fondsgesellschaft erhalten, aufklären müssen und hierfür auch noch die Beweislast tragen, steht den Anlegern ein weit einfacherer und mehr erfolgsversprechender Weg offen:
Die Haftung der beratenden Bank. Hinzu kommt, dass bei Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen die Bank Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz bezahlt werden müssen bei Obsiegen im Prozess. Allein diese Zinsen sind die weit bessere Anlageentscheidung als ein Festhalten an dem Medienfonds/Filmfonds.
Daher sollten betroffene Filmfonds-/Medienfondsanleger gegen die beratenden Banken vorgehen und Schadensersatzansprüche mit dem Ziel der Rückabwicklung der Beteiligung, des Ersatzes des entgangenen Gewinns und von den Begleitschäden, insbesondere den Zinsforderungen der Finanzämtern geltend machen. Die Chancen, ein derartiges Verfahren zu gewinnen, standen noch nie so gut wie im Lichte der jetzigen aktuellen Rechtsprechung.
Sofern Sie als Anleger über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Beratung des Fondsanteils verfügt haben und diese nicht länger als vor 3 Jahren aufgelöst wurde, ist Ihre Rechtsschutzversicherung in der Regel verpflichtet, die Kosten des gesamten Verfahrens zu übernehmen - Wir prüfen gerne für Sie Ihren Versicherungsschutz.











