Pflichtteil und Enterbung - das bringt die Erbrechtsreform
(openPR) Nach der Reform des Erbschaftsteuerrecht ist nun auch die Reform des Erbrechts beschlossene Sache. Neben Änderungen bei der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen sind vor allem das Pflichtteilsrecht und die Enterbung (rosepartner.de/de/pflichtteil-enterbung) betroffen.
Der Pflichtteil eines Enterbten kann nach neuem Recht entzogen werden, wenn eine dem Erblasser nahe stehende Person - insbesondere auch Stief- und Pflegekinder Opfer einer schweren Straftat des Pflichtteilsberechtigten sind. Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel" soll dagegen entfallen, da er als zu unbestimmt gilt.
Dem Erben können künftig die Ansprüche aus dem Pflichtteil gestundet werden, wenn das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen besteht. Hierdurch sollen Notverkäufe vermieden werden.
Für die Gestaltungspraxis wichtigste Neuerung ist wohl die gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Schenkungen des Erblassers werden künftig nicht mehr 10 Jahre lang voll in die Berechnung des Pflichtteils eingerechnet. Stattdessen sollen sie nach einem Jahr noch zu 9/10, nach 2 Jahren noch zu 8/10 usw. berücksichtigt werden, so dass eine Schenkung (www.rosepartner.de/de/schenkung-uebergabevertrag) Jahr für Jahr weniger Berücksichtigung für den Pflichtteil erlangt.
Weitere Informationen zum Erbrecht: www.rosepartner.de/de/erbrecht-nachfolge
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