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Innenansichten eines Medizinethikers zur Selbsttötung

17.07.200915:39 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Innenansichten eines Medizinethikers zur Selbsttötung
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) „Es ist nicht Sache des Rauchs, über die Auslöschung des ihn verursachenden Feuers zu bestimmen“, so Axel W. Bauer. Medizinethiker und Mitglied des Deutschen Ethikrats (in Rheinischer Merkur 64/2009, Nr.12 v. 19.03.09).

Nun – mit dem Gestus eines Wissenden versucht uns der Ethiker mit seinem Gleichnis von der wahren philosophischen Grunderkenntnis zu überzeugen, dass die (ärztliche) Assistenz beim Suizid in jedem Falle eine Handlung befördere, „die philosophisch gerade nicht mit der viel beschworenen Autonomie des Menschen legitimiert werden kann. Die Fähigkeit des Menschen, sich eigene Gesetze zu geben, hat ihren Grund in der physischen Existenz der Person, sie ist Symptom und nicht Ursache unserer biologischen Seinsweise. Deshalb muss sich die legitime Reichweite der Selbstbestimmung auf den Bereich diesseits ihrer physischen Grundlage beschränken“.



Der von ihm gezogene Schluss drängt sich folgerichtig auf: „Die Selbsttötung ist keine ethisch gerechtfertigte Handlung, mag sie auch in seltenen Fällen menschlich nachvollziehbar sein“.

Der Medizinethiker regt denn auch gleich eine Erweiterung des Horizontes an, in dem wir nicht nur in die Schweiz, sondern vor allem nach Österreich schauen sollen, wo die Mitwirkung an einem Selbstmord als ein eigenständiger Straftatbestand geregelt ist.

Nun – wir alle sind bemüht, in einem ganz bedeutsamen Wertediskurs unseren Horizont zu erweitern und da könnte es denn auch hilfreich sein, zunächst einen Blick in das hiesige Recht zu werfen und uns dabei vielleicht einiger großen Philosophen zu erinnern, die eben nicht die typisch deutsche Idee eines kategorischen Imperativs oder die These von einem Verbot einer „Selbstentleibung“ (Immanuel Kant) vertreten, sondern einen ganz entscheidenden und vor allem erfolgreichen Beitrag zur Orientierung in der Suiziddebatte geleistet haben.

Seit 1871 ist die Strafbarkeit des Suizids aufgehoben und entgegen Immanuel Kant waren wohl auch die Argumente eines Rousseaus, Voltaires u.a. in der philosophischen Debatte überzeugender, so dass Axel W. Bauer einem mehr als beachtlichen Irrtum bei der Verkündigung einer philosophischen „Wahrheit“ unterliegt, zumal gerade auch unserer Verfassungsverständnis hiervon nicht unberührt geblieben ist. Ist es der Unkenntnis eines Medizinethikers geschuldet, diesen ganz entscheidenden Befund übergangen zu haben oder ist hier jemand bemüht, unter dem Tarnmäntelchen einer dem Mainstream entsprechenden Ethik uns „Glauben schenken zu wollen“, dass die Selbsttötung keine ethisch gerechtfertigte Handlung sei, obgleich es doch innerhalb der modernen Verfassungsrechtswissenschaft als gesichert angesehen werden kann, dass der Mensch sich auch selbst töten darf?

Nun – auch an dieser Stelle dürfte der Hinweis seine ganz besondere Bedeutung entfalten, dass „Verfassungsinterpretation eben keine Philosophie“ ist und insofern gegenüber einer drohenden Archaisierung einer rückwärts gewandten Debatte verfassungsfest ist! Die Autonomie ist der zentrale Wert in unserer Verfassung - auch wenn dies bei einigen Ethikern und leider auch bei manchen Juristen höchstes Unbehagen auslöst – und es ist gerade diese Autonomie, die uns einen Suizid in einem säkularen Verfassungsstaat erlaubt! Punkt um!

Die moralische oder ethische Bewertung der Selbsttötung mag nach wie vor lebhaft umstritten sein, aber was folgt hieraus?

Aus rechtlicher Perspektive rein gar nichts, da mit unserem Grundgesetz Prioritäten gesetzt worden sind, die allemal einer Philosophie der Gutmeinenden vorzuziehen ist: das Selbstbestimmungsrecht des Individuums, das eben nicht (!) in allen Fragen einem gesellschaftlichen ethischen oder moralischen Konsens unterworfen ist oder einer „Erlaubnis“ bedarf!

Das Selbstbestimmungsrecht setzt der Fremdbestimmtheit auch durch die Philosophie deutliche Grenzen und jeder Versuch, eben diese Autonomie als egozentrischen Individualismus entlarven zu wollen, erweist sich in letzter Konsequenz als eine Grundhaltung, die gelegentlich eine inquisitorische Gestalt anzunehmen droht und uns um Jahrhunderte zurückwirft.

Diese permanenten Versuche einer Instrumentalisierung unserer autonomen „Selbstgesetzgebung“ mit dem Ziel, uns einem scheinbar verbindlichen moralischen Konsens zu unterwerfen, sind nun allerdings regelmäßig zum Scheitern verurteilt, lebt doch in unserer Verfassung nicht „nur“ der „Geist eines Kants“, sondern auch der anderer bedeutsamer Philosophen, denen wir viel zu verdanken haben! Ein freiheitliches, subjektives Grundrechtsverständnis prägt denn auch unsere moderne Verfassungsinterpretation, das nicht ohne Folgen für die rechtliche Akzeptanz des Suizids geblieben ist, zumal hier ergänzend auf Art. 1 GG mit all seiner normativen Kraft hinzuweisen ist.

Die Freiheit zur Selbsttötung ist bestandsgeschützt (!), mag dies auch zu Irritationen bei dem einen oder anderen Ethiker, Philosophen, Theologen oder Juristen führen.

Was also bleibt?

Es ist nicht Sache und Aufgabe ethischer Botschaften, verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten einzunebeln, die keiner „Verhandlung“ mehr zugänglich sind. Der „Rauch“ eines ethischen Paternalismus lichtet sich durch einen unverkrampften Blick in den Fundus gesicherter verfassungsrechtlicher Erkenntnisse, so dass bei einem drohenden Nebel tatsächlich der Blick auf den frei gewordenen Horizont nicht nur ermöglicht, sondern gelegentlich auch erweitert wird – so mit Blick auf die ärztliche Assistenz bei einem Suizid.

Und hier wird sich denn auch in den kommenden Debatten die „Spreu vom Weizen“ trennen (müssen).

Lutz Barth

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