(openPR) (Zürich/Budapest, den 01.06.2009) Seit dem 1. Mai dieses Jahres können EU-Bürger Wohn- und Gewerbeimmobilien in Ungarn wie Inländer erwerben. Der bis dahin geltende Genehmigungsvorbehalt ist mitsamt anderen Sonderregelungen entfallen. „Von der neuen Freiheit profitieren natürliche wie juristische Personen und Organisationen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aus den Mitgliedstaaten der EU sowie ihnen vertraglich gleichgestellte Staaten“, erläutert Dr. Attila Kovács, Rechtsanwalt und Partner von Kovács Réti Szegheõ. Die Anwaltskanzlei ist Mitglied und zugleich Ansprechpartner für ungarisches Recht im internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI).
Außerdem können alle Unternehmen, sofern sie in einem Land der EU eingetragen sind, die Immobilien erwerben, die sie zum Betrieb einer Zweigniederlassung benötigen. Die bisherige Genehmigungspflicht entfiel ebenfalls. Allerdings müssen für Niederlassungen ausländischer Muttergesellschaften weiterhin landesspezifische Haftungsfragen beachtet werden. Nach ungarischem Recht ist die Zweigniederlassung eine eigene Unternehmensform ohne juristische Persönlichkeit, die mit Eintragung ins sogenannte Firmenbuch zustande kommt. Sie benötigt nicht einmal Stammkapital. GGI-Berater Kovács stellt klar: „Die Muttergesellschaft hat das Vermögen für den Betrieb der Zweigniederlassung laufend zu sichern. Außerdem haften das ausländische Unternehmen und die Zweigniederlassung uneingeschränkt und solidarisch für die Schulden der Zweigniederlassung.“
Lediglich der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen bleibt in Ungarn weiterhin strikt reglementiert. „Grundsätzlich ausgenommen vom genehmigungsfreien Erwerb sind noch land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen“, erläutert Kovács. Ausländer kommen im Prinzip bis zum Ablauf der Übergangsfrist des EU-Beitrittsvertrages gar nicht zum Zuge. Doch Kovács verweist auf eine Hintertür: „Schon heute kann ein Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ackerland in Ungarn erwerben, wenn er sich als selbstständiger landwirtschaftlicher Erzeuger in Ungarn niederlassen will. Der Käufer muss allerdings eine natürliche Person sein, vor dem Erwerb drei Jahren fortlaufend und rechtsmäßig in Ungarn gewohnt und eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben.“ Danach wird der Käufer wie ein Inländer behandelt. Das bedeutet, dass die erwerbbare landwirtschaftliche Fläche auf 300 ha begrenzt ist, beziehungsweise den Wert von 6.000 Goldkronen nicht übersteigen darf. Die Übergangsfrist des Beitrittsvertrages endet im Jahre 2011, spätestens aber 2014, sollte Ungarn von der einmaligen Verlängerungsmöglichkeit der Schutzklausel der Beitrittsregelungen Gebrauch machen.









