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Bundesgerichtshof - FlowTex-Verfahren rechtskräftig entschieden

(openPR) Die Kläger, eine aus mehr als 100 Gläubigern (im Wesentlichen geschädigte Banken und Leasinggesellschaften) bestehende Rechtsverfolgungsgemeinschaft FlowTex Schaden GdbR sowie die Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. FlowTex Technologie GmbH und Co. KG (im Folgenden Fa. FlowTex) und über das Vermögen der Verantwortlichen dieser Gesellschaft (S. und des Dr. K.), begehren aus Amtshaftung Schadensersatz vom beklagten Land Baden-Württemberg in Höhe von 1,1 Milliarden Euro.



Hintergrund des Verfahrens ist der groß angelegte Betrug der Hintermänner der Fa. FlowTex, die unter anderem wegen "Luftgeschäften" mit "virtuellen" Horizontalbohrsystemen (HBS) wegen Betruges zum Nachteil von Leasinggesellschaften und kreditgebenden Banken zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Die Fa. FlowTex verkaufte die HBS an Leasinggesellschaften zum Stückpreis von 1,1 bis 1,6 Mio. DM, die diese Maschinen an "Servicegesellschaften" verleasten, die ebenfalls von S. und Dr. K. beherrscht wurden. In Wirklichkeit war nur ein kleiner Bruchteil (unter 10 %) der von der Fa. FlowTex zur Weitergabe an die Servicegesellschaften (angeblich) angeschafften HBS tatsächlich hergestellt worden.
Die Kläger werfen Beamten des Landes vor, das von ihnen als betrügerisch erkannte System, d.h. den Verkauf und das Rückleasen von nicht existierenden HBS zur weiteren Geldschöpfung und Aufrechterhaltung der Liquidität der Gesellschaften der FlowTex-Gruppe, nicht aufgedeckt, teilweise sogar unterstützt zu haben. Insbesondere einem Betriebsprüfer und Steuerfahndern falle eine Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kläger zur Last. Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 26. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 15. Oktober 2007 nach umfangreicher Beweisaufnahme zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Eine Haftung des beklagten Landes für ein Fehlverhalten seiner Beamten, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 27, 263 StGB) und des Amtsmissbrauchs in Betracht zu ziehen sei, setze ein vorsätzliches Handeln der Beamten voraus. Ein derartiges vorsätzliches Handeln habe nicht festgestellt werden können. Die Kläger hätten nicht den Nachweis geführt, dass ein Betriebsprüfer S. oder andere Steuerfahnder den Milliardenbetrug mit nicht existenten HBS zum maßgeblichen Zeitpunkt (spätestens 1997) erkannt haben. Die Beweisaufnahme hätte (nur) ergeben, dass die Finanzbeamten das Finanzierungssystem der FlowTex-Gruppe, d.h. die Zahlungsflüsse zwischen den von S. und K. beherrschten Gesellschaften, der Verkäuferin der HBS an die Leasingnehmer, erfasst und auch erkannt haben dürften, dass im Prüfungszeitraum nicht alle HBS rentierlich arbeiteten. Der Nachweis der Kenntnis vom Verkauf von ca. 1.000 nicht existenten HBS und von den betrügerischen Methoden (z.B. Fälschungen von Unterlagen und Unterschriften, Bereithalten von Vorzeigemaschinen), sei den Klägern jedoch ebenso wenig gelungen wie der Beweis der Behauptung, Beamte des beklagten Landes hätten mit der Möglichkeit gerechnet, dass (auch) zukünftig nicht existente Maschinen arglosen Abnehmern verkauft würden.
Auch einen Amtsmissbrauch hat das Oberlandesgericht mangels Kenntnis der Beamten von dem Handel mit nicht existenten HBS verneint. Wie das Landgericht hielt es darüber hinaus die Verletzung ihrer Amtspflichten als Betriebs- und Steuerprüfer für eine Haftung des beklagten Landes nicht für ausreichend. Denn diese Pflichten dienen nur dem Interesse der Allgemeinheit (Wahrung des Steueraufkommens) und nicht auch dem Interesse von Vertragspartnern der überprüften steuerpflichtigen Personen, infolge des Abschlusses und der Abwicklung von Rechts-, insbesondere von Kreditgeschäften keine Vermögensschäden zu erleiden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts haben sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt. Der für Ansprüche aus Amtshaftung zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2009 zurückgewiesen, weil die Sache keine grundsätzlich zu klärenden Rechtsfragen aufwirft und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordert. Damit ist die Abweisung der Klage rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 4. Juni 2009, Az. III ZR 274/07

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