(openPR) Es werden nicht wenige Anleger im Bereich der Medienfonds sein, die sich in den letzten Monaten gefragt haben, welche steuerlichen Probleme auf sie zukommen werden. Verantwortlich hierfür ist die generell in der Finanzverwaltung festzustellende Tendenz, bei Medienfonds erzielte Steuervorteile nachträglich abzuerkennen. Zugleich herrscht bei Anlegern derzeit eine große Unsicherheit über den wirtschaftlichen Erfolg des jeweiligen Medienfonds.
Vor diesem Hintergrund ist die Verunsicherung verständlich, die in den letzten Tagen Anleger der World Media Fonds erreicht hat, nachdem bei diesen Korrespondenz der Finanzverwaltung eingetroffen ist. Häufig ist dem juristischen Laien unklar, welche Bedeutung einzelne Bescheide haben.
Dabei gilt grundsätzlich folgendes.
Die Besteuerung einer Personengesellschaft (hier eine KG) erfolgt regelmäßig auf zwei Ebenen.
Ebene 1: Die Gesellschaft teilt das Gesellschaftsergebnis dem Betriebsstättenfinanzamt mit und dieses hält dieses Ergebnis als Zwischenergebnis im Feststellungsbescheid fest.
Ebene 2: Das Wohnstättenfinanzamt des Anlegers erhält diesen Feststellungsbescheid und bezieht diesen bei Erlass des Einkommensteuerbescheids mit ein.
Inhaltlich können Anleger einen Feststellungsbescheid, eine Mitteilung über diese Feststellung oder einen Einkommensteuerbescheid erhalten. In Einzelfällen ist es sogar so, dass die Gesellschaft nicht über den eigentlich an den Medienfonds gerichteten Feststellungsbescheid informiert und der Anleger dann unerwartet einen Einkommensteuerbescheid erhält, der das dortige Ergebnis berücksichtigt. Häufig fehlen also ausreichende Informationen bezüglich der einzelnen Verfahrensvarianten.
Prozessual hat der Anleger dann das Problem, dass ereigentlich gegen den Feststellungsbescheid vorgehen müsste, um einen späteren negativen Einkommensteuerbescheid zu verhindern. Hier ist bereits problematisch, dass die Einspruchsfrist nicht wahrgenommen werden kann, wenn der Anleger nicht direkt Kenntnis vom Feststellungsbescheid erhält. Andererseits ist der Rechtsweg eines einzelnen Anlegers gegen den Feststellungsbescheid nur eingeschränkt möglich, sodass hier vor allem die Geschäftsführer des Medienfonds gefragt sind. Gleichzeitig muss ein Anleger immer prüfen, ob er gegen den aktuell erhaltenen Bescheid vorgehen kann und muss.
Darüber hinaus ist für einen Anleger selten nachvollziehbar, welche wirtschaftlichen Vorgänge hinter einzelnen Steuertatsachen stehen (also beispielsweise die Verwertung der Filmbibliothek).






