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Anleger der World Media Fonds V müssen Steuern nachzahlen

(openPR) Für nicht wenige Anleger der ins Trudeln geratenen World Media Fonds V dürfte das aktuelle Rundschreiben der Geschäftsführung eine finanzielle Katastrophe bedeuten. Sie müssen damit rechnen vom Finanzamt zur Kasse gebeten zu werden, um erhaltene Steuervergünstigungen nachzuzahlen.



Dabei hatten nicht wenige Anleger diesen – wie auch weitere Medienfonds – auch wegen den versprochenen Steuervergünstigungen gezeichnet.

„Oftmals basierte die Anlageempfehlung zu einer Medienfondsbeteiligung auf den persönlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Anleger, welche sich auch von den großartig repräsentieren Hochglanzprospekten dazu verleiten ließen, den Darlegungen des Beraters um die großartige Geldmehrungsmöglichkeit zu folgen und eine Filmbeteiligung zu zeichnen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

Gerade Anleger des World Media Fonds V ließen sich durch großartige Versprechungen um die „garantierten Rückflüsse“ weiters dazu verleiten, sich in 2001 am Nachfolgefonds, die Second Global Motion Pictures Fonds GmbH & Co. KG zu beteiligen.

„Von Risiken aus diesen Medienfondsbeteiligungen bis hin zum Totalausfall war in den Beratungsgesprächen selten die Rede“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.

Tatsächlich ist die World Media Fonds V KG eine Verlustzuweisungsgesellschaft, welcher es nicht möglich war, die ausstehende Einlage der Kommanditisten in Höhe von 52% des Zeichnungsbetrages innerhalb von vier Jahren durch Gewinne aufzufüllen. Zwar sollte der Fonds „hohe Anfangsverluste“ erzielen; im Ergebnis sollte dem jeweiligen Anleger aber sein gesamtes Kommanditkapital als Verlust zugewiesen werden können.

Namentlich der aus den hohen Anfangsverlusten resultierende Verlustforderung hat das Eigenkapital der Gesellschaft, welches im Wesentlichen aus dem von den Anlegern gezeichneten Kapital bestand, von Anfang an auf einen Bruchteil des ursprünglichen Betrages reduziert.

Absehbar war damit, dass der Fonds Jahre benötigen würde, um diesen Anfangsverlust wieder auszugleichen. Das Stehenlassen von Gewinnen in den Anfangsjahren der Fondsgesellschaft förderte demnach nicht das Auffüllen der Kommanditeinlage auf 100%, wie es der Prospekt suggerierte. Vielmehr bedeutete dieses Stehenlassen nur einen Verzicht der Kommanditisten auf Entnahmen aus den Kapitalkonten, welche die Haftung nach §§ 171 I, 172 IV HGB ausgelöst hätten.

„Anlegern, welchen von ihren Anlageberatern nicht mitgeteilt wurde, dass beim WMF V das bereits eingezahlte Eigenkapital in Höhe von 48% erst wieder durch anfallende Gewinne aufgefüllt werden musste, bevor diese den Kapitalkonten der Gesellschafter als Leistung auf die noch ausstehende Einlage in Höhe von 52% gutgeschrieben werden konnten, haben gute Chancen, von ihrem Anlageberater Schadensersatz zu verlangen. Dieses dem Fonds WMF V wie auch dem Nachfolgefonds immanente Risiko hätte einem Anleger vor Zeichnung dargestellt werden müssen, ein Anlageberater ebenso wie ein Anlagevermittler verpflichtet ist, alle Risiken aus der von ihm vertriebenen Beteiligung dem Anlageinteressenten darzulegen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche darauf hinweist, dass deren Vertrauensanwälte derzeit zahlreiche Prozesse vor verschiedenen Landgerichten führen, in welchen es um die Frage einer fehlerhaften Anlageberatung geht.

„Gerade wegen der angekündigten Steuernachzahlung durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt beim „WMF V“ empfiehlt es sich, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen prüfen zu lassen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in ihrer Stellungnahme weiter.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. hat eine Interessengemeinschaft „Film- und Medienfonds“ initiiert. Betroffene Anleger können sich hierzu weiters informieren unter E-Mail oder www.schutzverein.org.

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