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Neue Steuern auf Investmentfonds 2018

Bild: Neue Steuern auf Investmentfonds 2018
Rechtsanwalt Joachim Cäsar Preller
Rechtsanwalt Joachim Cäsar Preller

(openPR) Knapp 3 Billionen Euro stecken hierzulande in Investmentfonds. Sie erfreuen sich auch bei Neueinsteigern und weniger erfahrenen Anlegern großer Beliebtheit, um von den Möglichkeiten der Kapitalmärkte zu profitieren. Von privaten wie institutionellen Investoren stammt das eingezahlte Geld. Jetzt steht eine Änderung der Besteuerung von Investmentfonds bevor.


Joachim Cäsar-Preller, Leiter der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden, führt aus: „2018 wird sich die Besteuerung inländischer Fonds ändern, sie sollen ausländischen Fonds steuerlich gleichgestellt werden. Das macht die Steuererklärung leichter, nur noch vier Angaben werden dann benötigt: Die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fonds Anfang und Ende des Jahres sowie die Art des Fonds.“
Deutsche Fonds müssen sich ab kommenden Jahr auf Steuern auf bestimmte Erträge in Höhe von 15% einstellen. Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien sind, sofern sie in Deutschland erzielt wurden, von der Änderung betroffen. Die Fonds werden zukünftig weniger an die Anleger ausschütten, da sie im Vorhinein 15% Körperschaftssteuer abführen müssen.
Bisher wurden diese Erträge nicht im Fonds besteuert, der Anleger zahlte eine Abgeltungssteuer. Als Ausgleich für die Besteuerung der Fonds werden Ausschüttungen und Verkaufsgewinne ab 2018 teilweise von der Abgeltungssteuer befreit. Bei Aktienfonds bleiben 30% der Erträge für Privatanleger steuerfrei, bei Immobilienfonds 60-80%.
Bei Mischfonds gibt die Höhe der Aktienfonds den Ausschlag: Der Fonds muss mindestens 25% in Aktien investieren, damit 15% der Ausschüttungen steuerfrei bleiben.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller erklärt: „Eine Vorabpauschale wird bei thesaurierenden Fonds, die das Geld wieder angelegen, eingeführt. Die Höhe der Vorabpauschale ermittelt bis zum Ende eines jeden Jahres die depotführende Stelle. Anfang des Folgejahres zahlen Anleger dann Steuern auf die Vorabpauschale. Um eine Doppelbelastung der Anleger zu vermeiden, wird im Falle des Verkaufs von Fondsanteilen die auf die Vorabpauschale gezahlte Steuer mit der beim Verkauf anfallenden Abgeltungssteuer verrechnet. Alleinstehende können einen Freistellungsantrag auf Einnahmen von bis zu 801 Euro stellen, für Eheleute oder Menschen in eingetragenen Partnerschaften gilt eine Höchstbetrag von 1602 Euro.“
Auf Altanleger kommt eine einschneidende Änderung zu: Der Bestandschutz für vor 2009 erworbene Publikumsfonds erlischt ab 2018. Sie werden, allen anderslautenden Beteuerungen seitens der Politik zum Trotz, besteuert.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Bis Ende 2017 erzielte Wertzuwächse und Gewinne bleiben steuerfrei - ab dem 1. Januar 2018 geht der Gesetzgeber dann davon aus, dass der Anleger seine Anteile am 31.12. 2017 verkauft, und am ersten Januar 2018 neu erworben hat. Eine Freigrenze in Höhe von 100.000 Euro bleibt indes bestehen. Wird diese überschritten, fallen zukünftig 25% Abgeltungssteuer auf den Kursgewinn, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Für Einzelwerte, Riester- und Rürupverträge gilt der Bestandschutz allerdings weiter. “

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