openPR Recherche & Suche
Presseinformation

GDPdU Sanktionen vermeiden

02.06.200916:47 UhrIT, New Media & Software
Bild: GDPdU Sanktionen vermeiden

(openPR) GDPdU Sanktionen vermeiden
Im Rahmen einer durchgeführten Betriebsprüfung wird die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung geprüft. Was erwarten die Betriebsprüfer aktuell vom Unternehmen und wie können bei formellen Mängeln mögliche Sanktionen vermieden werden?
Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann und die Geschäftsvorfälle retrograd und progressiv prüfbar sind. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg, geht über die Grundaufzeichnungen zu den Konten und schließlich zur Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Steuererklärung. Die retrograde Prüfung verläuft umgekehrt. Für jede Buchung eines unternehmensexternen oder unternehmensinternen Geschäftsvorfalls ist ein eindeutiger Beleg erforderlich.
Im Rahmen der elektronischen Betriebsprüfung reicht es deshalb nicht, den Originalinhalt von Datenbanktabellen sowie Tabellen-Verknüpfungen aufzubereiten und dem Prüfer auf einem Datenträger auszuhändigen. Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sind die Geschäftsvorfälle – zur Erfüllung der Kontenfunktion – geordnet nach Sach- und Personenkonten darzustellen.
Erich Rohland, Geschäftsführer des Compliance-Spezialisten hsp ergänzt: „Die Betriebsprüfer erwarten aktuell einen Mindestumfang an Informationen für Debitoren, Kreditoren und Sachkonten sowie Informationen aus der Summen- und Saldenliste. Zusätzlich wird der Lesezugriff auf die Buchführungsdaten gefordert.“
Können diese Mindestvoraussetzungen nicht geschaffen werden, ist die Prüfbarkeit der überlassenen digitalen Daten nicht gewährleistet. Die Prüfungsfeststellung kann dann solche oder ähnliche Einzelfeststellungen enthalten (Beispiele aus verschiedenen Prüfungsfeststellungen elektronischer Betriebsprüfungen):

- Ein Lesezugriff auf die Buchführungsdaten der Sachkonten, Debitoren- und Kreditorenkonten jeweils mit Sortier- und Druckfunktion konnte für den Prüfer nicht eingerichtet werden. Die Sachkonten enthielten keine Angabe zum Gegenkonto oder zur Umsatzsteuer, teilweise war nur ein Gesamtsaldo über mehrere Kalenderjahre gebildet. Im Lesezugriff muss gezeigt werden können, wie ein komplettes Sachkonto, Debitoren- oder Kreditorenkonto aufgerufen werden kann.

- Belege zu Abschlussbuchungen sind teilweise nicht nachvollziehbar, z. B. Wertberichtigungen zu Forderungen und Rückstellungen.

- Belege zu unternehmensinternen Geschäftsvorfällen liegen teilweise nur als Sammelbeleg vor, die keine eindeutigen Rückschlüsse auf die gebuchten Geschäftsvorfälle zulassen.

- In den Bilanzen ausgewiesene Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen können weder der Höhe nach einzelnen Gläubigern und Schuldnern zugeordnet werden noch in ihrer Entstehung und Auflösung nachvollzogen werden.

- Im Sachkontenbereich bestehen für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen jeweils mehrere Konten. Die Zuordnung der Buchungen auf den Personenkonten zu den jeweiligen Sachkonten ist nicht nachvollziehbar.

- Es konnte keine mit den Sachkonten übereinstimmende Summen- und Saldenliste der Kreditoren zur Verfügung gestellt werden.

- Grundlage für die Übernahme der betrieblichen Sachkonten-Buchungen zur Erstellung der Jahresabschlüsse durch den Steuerberater (vgl. Daten auf der Datev-CD) sind die Jahresverkehrszahlen, die in den Summen- und Saldenlisten der einzelnen Kalenderjahre ausgewiesen sind. Diese lassen sich nicht zweifelsfrei auf Einzelbuchungen zurückführen.

- Da in diesen Summen- und Saldenlisten die ausgewiesenen Endbestände nicht in allen Fällen mit den Anfangsbeständen des Folgejahrs übereinstimmen, z. B. bei den Konten zu Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, ist die Wahrung des Bilanzzusammenhangs nicht überprüfbar.

- Es ist nicht erkennbar, inwieweit in den Jahresverkehrszahlen der Summen- und Saldenlisten Saldenvorträge enthalten sind.

- Für das Einführungsjahr der Software wurden keine Eröffnungsbilanzwerte mitgeliefert.

- Die Summe der Jahresverkehrszahlen aller Debitoren- und Kreditorenkonten auf dieser Daten-CD entspricht nicht der Summe aller Jahresverkehrszahlen der Bilanzkonten zu Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen aus der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Summen- und Saldenliste.

- Ein vollständiger Buchungssatz ist aus den überlassenen Daten nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Die Buchungen enthalten keine fortlaufende Buchungs- oder Belegnummer. Die Angabe eines Gegenkontos fehlt. Dadurch lässt die Buchung keinen eindeutigen Rückschluss auf den gebuchten Geschäftsvorfall zu.

- Es ist nicht erkennbar, ob Forderungen und Verbindlichkeiten durch Zahlung (Geldfluss) oder Verrechnung bzw. Aufrechnung ausgeglichen wurden. Gleiches gilt für die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und unterjährigen Abgrenzungen.

- Die Buchungen beinhalten keinen Hinweis auf die umsatzsteuerliche Behandlung bzw. auf einen Umsatzsteuerschlüssel für die jeweiligen Eingangs- und Ausgangsumsätze (§22 Umsatzsteuergesetz).

Aus diesen Fällen wird klar, dass auf die Business-Logik der bisherigen Auswertungen, z. B. bei Kontendruck und Summen- und Saldenliste, nicht verzichtet werden kann. Wenn bereits eine GDPdU-Lösung oder GDPdU-Schnittstelle eingesetzt wird, sollte geprüft werden, ob die oben aufgeführten Feststellungen damit vermieden werden können. Bei Vor- und Nebensystemen ist zukünftig mit einer ähnlichen Vorgehensweise zu rechnen.
Die Prüfungsstellung fasst die bemängelten Punkte zusammen und kann mit Sanktionen verbunden sein. Die Prüfungsfeststellung könnte in diesem Fall wie folgt lauten:
Da somit ein sachverständiger Dritte sich in dem Verfahren der Buchführung nicht in angemessener Zeit zurechtfinden kann (§145 Abs. 1 AO), Belege zu unternehmensexternen und unternehmensinternen Geschäftsvorfällen nicht vorliegen oder nicht verständlich sind (§ 147 Abs. 1 AO), die maschinelle Auswertbarkeit der DV-gestützten Buchführung nicht gesichert (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO) bzw. ein Einblick in die gespeicherten Daten nicht (ausreichend) möglich ist (§147 Abs. 6 AO), ist die Buchführung im Prüfungszeitraum formell nicht ordnungsmäßig. Die formellen Mängel sind gravierend und berühren das Wesen der Buchführung. Für den Prüfungszeitraum werden die Besteuergrundlagen geschätzt. Zukünftig sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten.
Inwieweit das mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte Verzögerungsgeld hier wirksam wird, ist noch ungeklärt. Zu einer Reihe von Einzelfragen wird es auf Bundes- und Länderebene noch Abstimmungen geben müssen, deren Ergebnisse anschließend über einen Anwendungserlass oder ein BMF-Schreiben bekannt gegeben werden.
Wie können aber nun solche Sanktionen vermieden werden? Dazu rät Erich Rohland von der hsp GmbH: „Viele Unternehmen führen mit uns gemeinsam in der Vorbereitungsphase ihres GDPdU-Projekts einen GDPdU-Workshop durch und partizipieren von unseren Erfahrungen aus über 100 GDPdU-Projekten. In diesem Workshop werden die Aufgaben und deren Komplexität, der Verlauf und der Aufwand eines Projektes besprochen.“
Die hsp Handels-Software-Partner GmbH besteht seit 1990 erfolgreich am Markt. Mit der Eigenentwicklung Opti.List® und über 100 Installationen zählt die GDPdU-Komplettlösung zu den Marktführern im Bereich der auswertbaren Datenarchivlösungen. Über die Webseite www.opti-list.de kann eine kostenlose Info-CD angefordert werden.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 314489
 1058

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „GDPdU Sanktionen vermeiden“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von hsp Handels-Software-Partner GmbH

Bild: TCMS bringt Unternehmen steuerrechtlich ins TrockeneBild: TCMS bringt Unternehmen steuerrechtlich ins Trockene
TCMS bringt Unternehmen steuerrechtlich ins Trockene
Opti.Tax ermöglicht nun auch effizientes Risikomanagement für steuerliche Prozesse ------------------------------ Vorwurf der Steuerhinterziehung im Keim ersticken: Die hsp Handels-Software-Partner GmbH ergänzt ihre Taxonomie-Software Opti.Tax (https://www.hsp-software.de/produkte/opti-tax/) mit einem Tax Compliance Management System (TCMS). Entwickelt wurde das neue Modul in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-Gruppe W+ST. Mit dem neuen Highlight in Opti.Tax sind Berater und Unternehmen in der Lage, optimale orga…
Bild: Opti.Tax 20.2: entscheidende Neuerungen für elektronisches RechnungswesenBild: Opti.Tax 20.2: entscheidende Neuerungen für elektronisches Rechnungswesen
Opti.Tax 20.2: entscheidende Neuerungen für elektronisches Rechnungswesen
Mit der Version 20.2 ihrer Taxonomie-Software Opti.Tax stellt die hsp Handels-Software-Partner GmbH neue Features zur Verfügung, damit Nutzer noch schneller und effizienter arbeiten können. ------------------------------ Zentrale Bausteine sind die Bitrix24-Anwendung über die Cloud, eine parallele Bearbeitung von Prozessketten durch mehrere Personen im gleichen Projekt sowie das Erstellen reduzierter Teilberichte dank neuer Filter. Dass die Kundenwünsche für hsp (http://hsp-software.de/) im Vordergrund stehen, ist mit Opti.Tax 20.2 einmal me…

Das könnte Sie auch interessieren:

AWEK-System smartSTORAGE erhält Bronze als TOP Produkt Handel
AWEK-System smartSTORAGE erhält Bronze als TOP Produkt Handel
… Handel optimieren. smartSTORAGE trägt auf effiziente Weise dazu bei, Einzelhändler auf die sichere Seite bei einer Steuerprüfung zu bringen und erspart damit Sanktionen durch die Finanzbehörde. Das ist praktische Prozessoptimierung im täglichen Alltag.“ Alle steuerlich relevanten Daten aus Kassensystemen wie Ein- und Auszahlungen, Journale und Umsätze …
Bild: hsp baut GDPdU-Partner-Netzwerk ausBild: hsp baut GDPdU-Partner-Netzwerk aus
hsp baut GDPdU-Partner-Netzwerk aus
Neue Partner partizipieren als „GDPdU Professional“ am Erfolg von Opti.List®. Der Compliance-Spezialist hsp aus Norderstedt baut sein Partner-Netzwerk aus. Am 30. November 2009 lädt der Marktführer für reportbasierende GDPdU-Komplettlösungen neue Partner zu einer Informationsveranstaltung nach München ein. Opti.List ergänzt eine Partner-Lösung oder …
Bild: Compliance Management: GDPdU Verzögerungsgeld vermeidenBild: Compliance Management: GDPdU Verzögerungsgeld vermeiden
Compliance Management: GDPdU Verzögerungsgeld vermeiden
Die zögerliche Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben führt in Unternehmen immer häufiger zu empfindlichen finanziellen Sanktionen seitens der Finanzbehörden. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, haben sich in den letzten Jahren immer mehr Konzerne, Großunternehmen und Mittelständler für die Business Audit Platform CIC der Tributus GmbH entschieden. Durch …
Bild: Erstes Kassensystem mit GDPdU-Siegel: pepperbill erhält Zertifikat von AudiconBild: Erstes Kassensystem mit GDPdU-Siegel: pepperbill erhält Zertifikat von Audicon
Erstes Kassensystem mit GDPdU-Siegel: pepperbill erhält Zertifikat von Audicon
… zufolge alle Unternehmen ihre Buchungsdaten elektronisch archivieren und in digitaler Form an den Betriebsprüfer übergeben können. Andernfalls drohen empfindliche Steuerschätzungen und Sanktionen. Neue Kassensysteme wie das von pepperbill müssen dem GDPdU-Standard bereits heute genügen. Audicon hat das hierfür benötigte und vom Bundesfinanzministerium …
Bild: Durch lückenlose Datenanalyse mehr Qualität und Sicherheit in den UnternehmensentscheidungenBild: Durch lückenlose Datenanalyse mehr Qualität und Sicherheit in den Unternehmensentscheidungen
Durch lückenlose Datenanalyse mehr Qualität und Sicherheit in den Unternehmensentscheidungen
… Unternehmensdaten ist das A und 0 für sichere Entscheidungen und schützt gleichzeitig Unternehmen vor Verstößen gegen geltendes Recht, die meist kostspielige Sanktionen nach sich ziehen und den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Unternehmen müssen einerseits verschiedensten Interessengruppen (Eigentümer, Aktionäre, Banken, Mitarbeiter, Gesetzgeber, etc.) über …
Bild: GDPdU: Neue Version von Z3 XML-Audit ab sofort erhältlichBild: GDPdU: Neue Version von Z3 XML-Audit ab sofort erhältlich
GDPdU: Neue Version von Z3 XML-Audit ab sofort erhältlich
… lesbare Daten zu erzeugen. Bevor die Prüfung überhaupt beginnt, entstehen bereits Konflikte, die schnell zu erhöhtem Aufwand und Kosten führen, bis hin zu Sanktionen und juristischen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden. Bereits hier kann das relativ hohe Risiko, welches die Unternehmen durch fehlerhafte Datenträgerüberlassung eingehen, durch ein …
Bild: Compliance-Spezialist hsp erneuert WebseiteBild: Compliance-Spezialist hsp erneuert Webseite
Compliance-Spezialist hsp erneuert Webseite
Die hsp GmbH aus Norderstedt gibt den Relaunch der Webseite archivierungspflicht.de bekannt. Außerdem stellt der Hersteller für GDPdU-Komplettlösungen sein neues GDPdU Portal gdpdu-wiki.de vor. Die Internetpräsenz archivierungspflicht.de informiert nun noch umfangreicher über die Themen GDPdU, Altsystemabschaltung, Datenreorganisation und Datenarchivierung …
Veranstaltungsreihe - Rechtskonforme Abschaltung von Altsystemen und revisionssichere Datenarchivierung
Veranstaltungsreihe - Rechtskonforme Abschaltung von Altsystemen und revisionssichere Datenarchivierung
… gesetzlichen Aufbewahrungsfristen 6, 10 bzw. 30 Jahre vorgehalten werden (Stichwörter GDPdU, GoBS, SOX, E-Bilanz). Bei Nichtachtung können die Finanzbehörden empfindliche Sanktionen (z.B. Verzögerungsgeld) verhängen. Bei den Veranstaltungen wird eine Lösung präsentiert, die es Unternehmen erlaubt, Altsysteme mit gutem Gewissen rechtskonform abzuschalten. …
Kostenlose Veranstaltungsreihe zum Thema rechtskonforme Abschaltung von Altsystemen (GDPdU, SOX, E-Bilanz)
Kostenlose Veranstaltungsreihe zum Thema rechtskonforme Abschaltung von Altsystemen (GDPdU, SOX, E-Bilanz)
… steuerlich relevante Daten von Unternehmen nach geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen 6 bzw. 10 Jahre vorgehalten werden. Bei Nichtachtung können die Finanzbehörden empfindliche Sanktionen verhängen. Zum Thema "GDPdU-konforme Abschaltung von Altsystemen" wird das in Köln ansässige Unternehmen TRIBUTUS Compliance Solutions GmbH in den nächsten Monaten …
Bild: GDPdU-Lösungen auf der CeBIT 2009Bild: GDPdU-Lösungen auf der CeBIT 2009
GDPdU-Lösungen auf der CeBIT 2009
… lohnt sich dieses Mal. Setzt ein Unternehmen noch keine GDPdU-Komplettlösung für die digitale Betriebsprüfung ein, so wird die Zeit nun knapp. Denn die Sanktionen sind Anfang Januar mit dem „Verzögerungsgeld“ spürbar erweitert worden. Dabei bieten die GDPdU-Lösungen inzwischen soviel Nutzen-Potenzial, dass sie zum täglichen Arbeitswerkzeug werden können. Wie …
Sie lesen gerade: GDPdU Sanktionen vermeiden