(openPR) Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Änderung ihres Arbeitszeugnisses, wenn branchenübliche Leistungen darin nicht enthalten sind.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 9 AZR 632/07), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Demnach sei das Weglassen üblicher Leistungen und Eigenschaften ein Hinweis darauf, dass Arbeitnehmer nur unterdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. Ein solches "beredtes Schweigen" sei daher unzulässig. In dem Fall hatte ein Redakteur einer Tageszeitung geklagt, weil sein Arbeitszeugnis keine Angaben zur Belastbarkeit bei Stress enthielt. Er verlangte, dass dieser Punkt ergänzt werde, da es für Journalisten entscheidend sei, belastbar zu sein. Eine Einschätzung hierzu sei daher im Arbeitszeugnis besonders wichtig.
Die Richter gaben dem Mann recht. Ein Arbeitszeugnis dürfe keine geheimen Merkmale oder missverständliche Formulierungen enthalten.








