(openPR) Die Beklagte verschob als alleiniger Vorstand der Betriebskrankenkasse (BKK) L. Anfang 1997 in der BKK-Bilanz eine Vielzahl von bereits im Jahr 1996 angefallenen Rechnungspositionen in das Jahr 1997, um das hohe Defizit zu verschleiern und einer Schließung der BKK L. vorzubeugen. Die Passiva in der Bilanz hätten bei ordnungsgemäßer Verbuchung um ca 5,8 Mio DM höher ausfallen müssen und 1997 zu Beitragssatzerhöhungen geführt. Andere BKKn vereinigten sich in Unkenntnis dieser Manipulationen zum 1. Januar 1998 mit der BKK L. zu einer neuen BKK, der ursprünglichen Klägerin. Diese neue BKK übernahm die Beklagte zunächst als Regionalleiterin und beendete die Anstellung nach Aufdeckung der Vorgänge fristlos. Die jetzige Klägerin ist nach weiteren Fusionen Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin. Während das Sozialgericht Halle die Beklagte antragsgemäß auf Zahlung von 265.645,94 Euro Schadensersatz (Teil einer Gesamtforderung von ca 15,6 Mio DM) wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Klägerin verurteilt hat, hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt auf die Berufung der Beklagten hin den Haftungsbetrag auf 51.129,19 Euro reduziert: Zwar habe die Beklagte bei der Anbahnung des Anstellungsvertrages mit der fusionierten BKK Aufklärungspflichten verletzt, doch treffe die BKK-Seite ein mit 4/5 zu bewertendes Mitverschulden.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Mai 2009 im Verfahren B 1 KR 9/08 R auf die Revision der klagenden BKK hin das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen: Die Klägerin verlangt zu Recht ua Ersatz des Schadens, der bereits der BKK L. durch die Manipulation ihrer Bilanz für das Jahr 1996 entstand. Die BKK L. konnte den Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten des Anstellungsvertrags verlangen. Denn die Beklagte verschwieg ihre verfälschenden Eingriffe in die BKK-Bilanz im Jahre 1997 und verletzte damit fortgesetzt und vorsätzlich gegenüber ihrer damaligen Arbeitgeberin die Pflicht, zutreffend über die Vermögenssituation der BKK zu informieren. Dadurch unterließ die BKK L. rechtlich an sich gebotene Beitragssatzerhöhungen, und es entgingen ihr Beitragseinnahmen, die sie später nach der Krankenkassen-Fusion nicht mehr realisieren konnte. Der Schadensersatzanspruch ist auf die Klägerin im Rahmen der Rechtsnachfolge übergegangen. Die BKK L. traf keinerlei Mitverschulden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. B 1 KR 9/08 R






