(openPR) Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Danach gilt dies jedenfalls, wenn das Geschenk nicht von geringem Wert ist und es den Eindruck erwecken kann, der Betroffene sei käuflich Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Personalleiters ab.
Dieser hatte von einer Personalvermittlung eine Eintrittskarte für ein Bundesligaspiel im Wert von etwa 250 Euro erhalten. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daher unter anderem wegen des Verdachts der Bestechlichkeit. Das LAG sah dies als berechtigt an. Allein der Anschein, dass ein führender Mitarbeiter bei seinen Entscheidungen nicht allein die Interessen seines Arbeitgebers vertrete, sei nicht hinnehmbar. Das sogenannte Schmiergeldverbot verlange nicht, dass der Mitarbeiter sich auch tatsächlich habe beeinflussen lassen, argumentierten die Richter.
Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 16.1.2009, Az.: 9 Sa 572/08).







