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Landesarbeitsgericht Hamburg – Klage der NDR-Moderatorin Eva Hermann abgewiesen

03.04.200910:10 UhrMedien & Telekommunikation

(openPR) Mit Urteil vom 1. April 2009 hat das Landesarbeitsgericht Hamburg die von Frau Herman eingelegte Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. April 2008 zurückgewiesen. Frau Herman griff zwei Kündigungen des NDR vom 18. (fristlos) und 25. September 2007 (zum 31. Dezember 2007) an und begehrte die Feststellung, dass das behauptete Arbeitsverhältnis auch nicht durch eine Befristungsabrede am 31.Dezember 2007 geendet habe.



Die Kammer hatte den Parteien von Anfang an mitgeteilt, dass die von Frau Herman gemachten Äußerungen – im Wesentlichen zur Rolle der Mutter in der NS-Zeit – als Kündigungsgrund nicht reichen würden, denn sie verherrlichten nicht das NS-Regime.

Der Ausgang des Rechtsstreits hing damit von der Frage ab, ob Frau Herman Arbeitnehmerin (dann Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz) oder freie Mitarbeiterin (kein Kündigungsschutz) war. Hierbei geht es u.a. um den Umfang der Weisungsgebundenheit und Einbindung in eine betriebliche Organisation. Zur Klärung dieser Frage hatte das Landesarbeitsgericht eine Beweisaufnahme angeordnet. Hierzu wurden der Chefsprecher der Tagesschau, Herr Jan Hofer, und der Sprecher Herr Jens Riewa in einem früheren Termin vernommen. Beide bestätigten – kurz zusammengefasst -, dass bei der Dienstplanerstellung durch Herrn Hofer berücksichtigt werde, wenn ein Sprecher oder eine Sprecherin mitgeteilt habe, nicht eingesetzt werden zu wollen. Es bestand die Möglichkeit, untereinander Dienste zu tauschen und abzugeben. Der heute vernommene Zeuge Herr Brauner, ehemaliger Chefsprecher der Tagesschau, bestätigte im Wesentlichen diese Angaben.

Das Gericht geht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass Frau Herman – wie vertraglich vereinbart – als freie Mitarbeiterin tätig war, so dass ihre Kündigungsschutzklage aus diesem Grund keinen Erfolg haben konnte. Der NDR habe nicht wie ein Arbeitgeber über die Arbeitskraft disponieren können. Die Sprecherinnen und Sprecher hätten als Team ihre Einsätze über den Chefsprecher selbst organisiert. Sie hätten sich im Wesentlichen untereinander abgesprochen. Wünsche nicht eingesetzt zu werden, seien grundsätzlich berücksichtigt worden. Nach den Angaben der Zeugen hätte es keine Konflikte gegeben, gegen einen erklärten Willen seien die Sprecherinnen und Sprecher nicht eingesetzt worden. Bei einer Gesamtschau fehle es an den Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 1. April 2009, Az. 3 Sa 58/08

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