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Clerical Medical legt Berufung ein

(openPR) Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts Bamberg zu Rückabwicklungs- und Schadenersatzansprüchen sind nicht tragfähig und widersprechen Entscheidungen in zahlreichen vergleichbaren Verfahren

Heidelberg (26.03.2009) – Der britische Traditionsversicherer Clerical Medical hat gegen zwei erstinstanzliche Urteile des Landgerichts Bamberg Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegt. Die vom Landgericht gegebenen Begründungen für Rückabwicklungs- und Schadenersatzansprüche der Kläger sind aus Sicht des Unternehmens nicht tragfähig. Die Rechtsauffassung des Gerichts widerspricht zudem zahlreichen vorausgegangenen Urteilen auf vergleichbarer Tatsachenbasis.



Den beiden Verfahren lagen Schadenersatzforderungen wegen angeblicher Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss der von den Klägern fremdfinanzierten Policen zugrunde.

Das Landgericht Bamberg hat in seinen Urteilen vom 28. Januar 2009 (Az.: 2 O 82/08 und 2 O 88/08) allerdings kein eigenes Verschulden von Clerical Medical festgestellt. Es stützt seine Entscheidungen vielmehr auf die Zurechnung angeblich schuldhaften Vermittlerverhaltens. Da die streitgegenständlichen Verträge im freien Vertriebsweg über Versicherungsmakler vertrieben wurden, die nach einschlägiger Rechtsauffassung im Dienste des Kunden handeln, sind die Begründungen der Urteile aus Sicht von Clerical Medical nicht tragfähig.

Das Landgericht Bamberg hat sich nicht einmal ansatzweise mit der Unterscheidung zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsagenten auseinander gesetzt. Es hat offenbar in Unkenntnis dieser Differenzierung angenommen, dass ein Versicherungsunternehmen stets für die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern einstehen muss. Dies ist jedoch bei der Tätigkeit eines Maklers nicht der Fall. Auch der Vorwurf falscher Musterberechnungen für die Wertentwicklung der Versicherungspolicen ist haltlos. Clerical Medical hat selbst keine Musterberechnungen erstellt, sondern in branchenüblicher Weise Vermittlern Software zur Verfügung gestellt, mit der Versicherungsverläufe unter Zugrundelegung verschiedener Wachstumsraten illustriert werden können. Solche Berechnungen sind naturgemäß unverbindlich und können nicht als falsch angesehen werden, wenn sich die vom Vermittler oder dem Kunden angenommene Wertentwicklung nicht verwirklicht.

Die Urteile des Landgerichts Bamberg beruhen nach diesseitiger Einschätzung demnach auf falschen rechtlichen Erwägungen. Zudem stehen den Urteilen zahlreiche erst- und zweitinstanzliche Urteile anderer Gerichte entgegen, die auf vergleichbarer Tatsachenbasis zugunsten von Clerical Medical entschieden haben. So hat beispielsweise das Landgericht München zeitgleich mit Erlass der Bamberger Urteile eine Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Urteile des Landgerichts Bamberg sind nicht rechtskräftig. Clerical Medical hat in beiden Verfahren gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegt und ist zuversichtlich, die Verfahren positiv für sich entscheiden zu können.
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