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Entwurf des Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum „Flexi II“

(openPR) München, 19.02.2009 - Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich zu dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze („Flexi II) ergebenden Änderungen für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung beraten. Die Ergebnisse wurden nun in dem vorgelegten Entwurf des Rundschreibens vom 09. Februar 2009 zusammengefasst. Soweit dieser Entwurf des Rundschreibens in der endgültigen Fassung vorliegt, soll dieses das Gemeinsame Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 29. August 2003, welches hinsichtlich der Rechtslage bis zum 31.Dezember 2008 maßgebend bleibt, ersetzen.



Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

Übergangsvorschrift für Wertguthaben, die bis 31.12.2008 angespart wurden
Als sich das „Flexi II“ noch im Entwurfsstadium befand, wurde von den Experten bemängelt, dass keine Übergangsvorschriften in Bezug auf die Kapitalanlagerestriktion und die Werterhaltungsgarantie für Wertguthaben eingefügt wurden, die bis zum 31.12.2008 angespart worden sind. Dem Gesetz kann auch heute – nach seinem Inkrafttreten – eine solche Übergangsregelung nicht entnommen werden.
Dem Entwurf des Rundschreibens ist nun aber zu entnehmen, dass aufgrund der Beschränkung der Anlagemöglichkeiten für das Wertguthaben seit 01. Januar 2009 hiervon nur die seitdem angesparten Wertguthaben sowie die am 31. Dezember 2008 bestandenen Wertguthaben erfasst werden, für die Neuanlageentscheidungen (den jeweiligen Anteil bei Änderungen in der bisherigen Anlage betreffend) getroffen werden. Dies gilt analog für den Umfang der Werterhaltungsgarantie.

Werterhaltungsgarantie
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in ihrem Entwurf verdeutlicht, dass der Arbeitgeber die Werterhaltungsgarantie auch dann zu übernehmen hat, wenn die Wertguthabenanlage bspw. durch einen Finanzdienstleister erfolgt, der seinerseits eine Werterhaltungsgarantie abgibt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte in seinem Entwurf des BMF-Schreibens zur lohn-/einkommensteuerlichen Behandlung sowie zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen mit Stand vom 19. September 2008 ausgeführt, dass aus steuerlicher Sicht die Werterhaltungsgarantie entweder von dem Arbeitgeber oder von dem Anlageinstitut abgegeben werden muss.

Hinsichtlich der Wertzuwächse führen die Spitzenverbände aus, dass die Beteiligten seit dem 01. Januar 2009 vereinbaren können, wie die Wertzuwächse der Wertguthabenanlage zu verwenden sind. Bislang waren die Wertzuwächse den Wertguthaben zuzuführen.

Demnach werden nun Wertzuwächse, die vereinbarungsgemäß dem Arbeitnehmer zustehen, auch nicht von der Werterhaltungsgarantie erfasst. Sofern zwischen den Beteiligten vereinbart worden ist, dass die Kosten der Wertguthabenanlage aus dem Wertguthaben zu finanzieren sind, vermindert dies das von der Werterhaltungsgarantie erfasste Wertguthaben entsprechend.


Portabilität
Eine der großen Neuerungen des „Flexi II“ ist die Portabilität der Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB). Zu diesem Thema, insbesondere zur Übertragung auf die DRVB, haben auch die Spitzenverbände der Sozialversicherung Stellung bezogen. Eine der Voraussetzungen für die Übertragung auf die DRVB ist, dass das Wertguthaben einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (2009: West = 15.120€ und Ost = 12.810€) übersteigen muss. Die Übertragung des Wertguthabens ist unumkehrbar, d.h. eine Rückübertragung ist ausgeschlossen. Anders als bei der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber besteht hier auch nicht die Möglichkeit, weitere Ansparungen des Wertguthabens vorzunehmen. Hat der Beschäftigte aber weiteres Wertguthaben neu aufgebaut und kann dieses nach Beendigung der Beschäftigung nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden, kann dieses auch auf die DRVB übertragen werden. Der Grenzbetrag für die Übertragung findet in diesen (weiteren) Fällen jedoch keine Anwendung.


Bestandsschutz für Altverträge mit bAV-Option
Bekanntermaßen wurde die Möglichkeit der beitragsfreien Überführung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung mit dem „Flexi II“ gestrichen. Ein Bestandsschutz ist allerdings für Wertguthabenvereinbarungen vorgesehen, die bis zum 13. November 2008 geschlossen wurden. Allerdings geht nun aus dem vorgelegten Entwurf hervor, dass dieser gesetzlich eingeräumte Bestandsschutz nur für individuelle Wertguthabenvereinbarungen, die bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, gilt. Dies gilt unabhängig davon, ob für den Beschäftigungsbetrieb eine tarifliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung eine entsprechende Übertragungsmöglichkeit vorsieht. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Störfallabrechnung vorgenommen werden.


Stellungnahme der Deutschen Zeitwert GmbH
„Die Deutsche Zeitwert begrüßt, dass in diesem Entwurf des Rundschreibens ausdrücklich klargestellt wird, dass die Werterhaltungsgarantie nur für die planmäßige Entsparung des Wertguthabens zum Tragen und nicht im Störfall zur Anwendung kommt. Davon wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum „Flexi II“ stets ausgegangen, aus dem Gesetz selbst geht dies jedoch nicht hervor. Für Wertguthaben, die bis zum 31.12.2008 angespart wurden, sollten Neuanlageentscheidungen in jeglicher Hinsicht möglichst vermieden werden. Zumal in diesem Kontext davon auszugehen ist, dass auch ein in der Wertguthabenvereinbarung vorgesehener Modellwechsel eine Neuanlageentscheidung darstellt. Zu der Frage, wer die Werterhaltungsgarantie abzugeben hat, bleibt abzuwarten, inwieweit eine Abstimmung mit dem BMF erfolgt. Das BMF hatte aber bereits Ende Januar angekündigt, dass es zu einer gemeinsamen Erörterung kommen soll. Es wäre natürlich wünschenswert, wenn der Bestandsschutz für Altverträge, die eine bAV-Option vorsehen, nicht nur für die individuellen Wertguthabenvereinbarungen gelten, sondern der Geltungsbereich auf die tarifliche Regelung oder die Betriebsvereinbarung ausgedehnt wird.
Eine Nachbesserung in diesem Sinne würde für mehr Rechtssicherheit sorgen, da es in der Praxis häufig vorkommt, dass die bAV-Option durch eine kollektivrechtliche Regelung zugesagt wurde, aber noch nicht alle Beschäftigte an dem Wertkonten-Modell teilnehmen“, sagt Steffen Raab, Geschäftsführer der Deutschen Zeitwert GmbH.

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