(openPR) Beratertipp der Steuerkanzlei WW+KN: A1-Bescheinigungen verpflich-tend bei Entsendungen und Dienstreisen ins Ausland
Niemand wird gerne doppelt zur Kasse gebeten, schon gar nicht bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. „Eine doppelte Sozialabgabenlast droht aber schnell, wenn Arbeitnehmer oder Selbständige in einem (Erwerbs-)Bezug zu mehr als einem EU-Staat stehen. Davon betroffen sein können sowohl Arbeitnehmer, die für längere Zeit ins EU-Ausland entsendet werden, als auch solche, die kurzzeitig im EU-Ausland tätig sind wie etwa Montagearbeiter oder Busfahrer“, so Marcel Radke, Steuerberater und Gesellschafter bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN.
Nachfolgend die wichtigsten Informationen zur A1-Bescheinigung:
Die „A1-Bescheinigung“ – umgangssprachlich auch „Entsendebescheinigung“ genannt – regelt verbindlich, welche nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind. Im Klartext: Welcher Staat die Sozialversicherungsbeiträge einfordern kann.
Ausstellung der Bescheinigung: Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten in einen anderen EU-Staat entsandt wer-den, um dort vorübergehend zu arbeiten, müssen sich nicht selbst um die Ausstellung der Bescheinigung kümmern, denn für sie beantragt der Arbeitgeber die A1-Bescheinigung in der Regel beim zuständigen Sozialversicherungsträger:
Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer stellt die zuständige gesetzliche Krankenkasse die A1-Bescheinigung aus.
Für Arbeitnehmer, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, stellt der zuständige Rentenversicherungsträger die A1-Bescheinigung aus.
Ist der Arbeitnehmer nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, stellt die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen die A1-Bescheinigung aus.
Arbeitgeber sollten beachten, dass für eine Entsendung keine zeitliche Untergrenze gilt, auch ein stundenweiser Aufenthalt im EU-Ausland ist eine Entsendung, für welche eine A1-Bescheinigung erforderlich ist.
Seit 2018 kann die A1-Bescheinigung elektronisch über ein Modul im Entgeltabrechnungsprogramm angefordert werden. Dieses maschinelle Antrags- und Bescheinigungsverfahren sollte ursprünglich ab 2019 verpflichtend sein, doch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben beschlossen, dass Papieranträge in begründeten Einzelfällen noch bis zum 30.06.2019 akzeptiert wer-den.
Risiken bei fehlender A1-Bescheinigung: In letzter Zeit ist zu beobachten, dass die Kontrollen von Dienst- und Geschäfts-reisen im Ausland verstärkt zu-nehmen. Berichtet wurde von Überprüfungen an Flughäfen und auf Messegeländen, aber auch in Hotels, welche viele Geschäfts-reisende als Gäste beherbergen. Kann bei einer solchen Kontrolle keine gültige A1-Bescheingung vorgelegt werden, drohen
Zahlungspflichten für (zusätzliche) Beiträge zur Sozialversicherung nach den Vorschriften des Gaststaates
Bußgelder (z.B. in Öster-reich und Frankreich) für den Arbeitgeber und/oder den Arbeitnehmer
Verweigerung des Zutritts zum Firmen- oder Messegelände oder der Baustelle am Zielort
Streitigkeiten zwischen den in- und ausländischen Versicherungsträgern über die Leistungspflicht im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls im Gaststaat.
In jedem Fall empfiehlt sich, das Antragsverfahren in Gang zu setzen, bevor die Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat auf-genommen wird. Unnötige Haftungsrisiken und rechtliche Schwierigkeiten können somit vermieden werden.











