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Zeitwertkonten sind nun auch für „Minijobber“ möglich

(openPR) München, 11.03.2009 – Geringfügig Beschäftigte konnten bisher nicht an Zeitwertkontenmodellen teilnehmen. Diese Beschränkung hat der Gesetzgeber mit dem neuen Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingung für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen „Flexi II“, dass am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben. Arbeitnehmer können nun im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ein Wertguthaben aufbauen, um eine Freistellung bei fortlaufendem Entgelt anzusparen.



Zeitwertkonto und Minijob: Wie funktioniert das?
Für die Finanzierung der Freistellung baut der „Minijobber“ ein Wertguthaben auf, indem er bspw. Geld, Überstunden oder Resturlaub in ein Wertkonto einzahlt. Die Vergütungsansprüche werden nicht ausgezahlt, sondern dem Zeitwertkonto gutgeschrieben. Das Wertguthaben wird in der Regel verzinslich angelegt und anschließend unter Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge als Freistellungsgehalt ausbezahlt.

Welche Ansparmöglichkeiten gibt es für Minijobber?
Minijobber zahlen keine Sozialabgaben und in der Regel auch keine Steuern. Trotzdem haben sie Anspruch auf bezahlten Urlaub. Minijobbern steht nach dem Bundesurlaubsgesetz ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen im Jahr zu. Gelten im Betrieb Tarifverträge, dann entsprechend der tariflichen Regelung auch mehr. Einen Teil des Urlaubs könnte z.B. der Arbeitnehmer ansparen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass sich der Arbeitnehmer z.B. statt 400 € nur 370 € im Monat auszahlen lässt und 30 € auf seinem Wertguthabenkonto anspart. So ergibt sich folgende Berechnung: Herr Beispielhaft ist am 01.01.1952 geboren und zahlt seit 01.01.2009 30 € auf sein Zeitwertkonto ein. Das eingezahlte Geld wird mit 1,5 % verzinst. Damit ergibt sich in 2017 eine Freistellungsphase von 7 Monaten und das monatliche Einkommen beträgt bei Übergang in die Freistellungsphase 400,00 €. „Selbstverständlich lässt sich bei einer Vollbeschäftigung mehr Wertguthaben für eine bezahlte Freistellung aufbauen, die z.B. für einen vorgezogenen Ruhestand oder ein Sabbatical genutzt werden kann. Dies wird mit einem Minijob-Zeitwertkonto kaum zu erzielen sein. Jedoch zeigt das Beispiel, dass schon mit einer relativ geringen Ansparsumme eine hohe Freistellung erzielt werden kann. Wer es sich also als Minijobber leisten kann, in ein Zeitwertkonto einzuzahlen, sollte diese Möglichkeit auf jeden Fall nutzen. Je früher mit der Ansparung begonnen wird, um so höher ist die Freistellung. Zudem besteht die Möglichkeit, das Wertguthaben durch Zinserträge zu steigern. Die Entsparung von Wertguthaben aus geringfügig entlohnter Beschäftigung darf aber auch nur in einem geringfügig entlohnten Umfang erfolgen. Dadurch wird ausgeschlossen, dass aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begründet werden kann. Durch das „Flexi II“ wurde zudem die Portabilität von Zeitwertkonten geregelt.
Der Beschäftigte kann nun bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben – auch aus geringfügig entlohnter Beschäftigung - auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Wenn dieses Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, bei dem der Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und wird bei diesem neuen Arbeitgeber ebenfalls ein Wertguthaben aufgebaut, stellt sich natürlich die Frage, in welcher Reihenfolge diese gebildeten Wertguthaben zu entsparen sind. Aus dem Entwurf des Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ist zu entnehmen, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen werden kann, so Steffen Raab, Geschäftsführer, Deutsche Zeitwert GmbH.

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