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Volle Grunderwerbsteuer bei schlüsselfertigen Bauten

Bild: Volle Grunderwerbsteuer bei schlüsselfertigen Bauten
Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand bei SH+C
Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand bei SH+C

(openPR) „Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr endgültig entschieden, dass bei zusammenhängenden Grundstückskauf- und Bauverträgen in vollem Umfang Grunderwerbsteuer anfällt“, sagt Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Durch vorangegangene Entscheidungen von Finanzgerichten hatten viele Bauherren noch gehofft, dass diese im Falle einer positiven Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bereits gezahlte Grunderwerbsteuer wieder zurückerstattet bekommen.



Mit Urteil vom 2. April 2008 (7 K 333/06) hatte das Finanzgericht Niedersachsen noch entschieden, dass die Doppelbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen EU-Recht verstoßen könnte. Die niedersächsischen Finanzrichter sahen in der Erhebung von Grunderwerbsteuer auf den mit Umsatzsteuer belasteten Gebäudepreis einen möglichen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot mit Verkehrssteuern. Daraufhin wurde der Klagefall dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil vom 27. November 2008 (C-156/08) entschied der Europäische Gerichtshof allerdings, dass die Einbeziehung von künftigen Bauleistungen in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage für unbebaute Grundstücke nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn für diese Leistungen zusätzlich noch Umsatzsteuer anfällt. Nach Auffassung der Europarichter ist eine Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer für einen einheitlichen Vorgang zulässig, da das Gemeinschaftsrecht auch konkurrierende Steuerregelungen billigt.

„Das Finanzamt sieht auch dann einen sachlichen Kontext zwischen Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung, wenn getrennte Verträge abgeschlossen wurden“, erläutert Steuerexperte Wagner. Denn auch für den Fall, dass auf Seiten des Grundstücksveräußerers verschiedene Unternehmen für den Bauherren tätig werden, sieht die Finanzverwaltung einen Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung, wenn beide Firmen ein
einheitliches Angebot bieten. Dies hat dann zur Folge, dass für Grund und Boden sowie Gebäude Grunderwerbsteuer anfällt. Faktisch kommt es damit zur Erhebung von Grunderwerbsteuer auf schlüsselfertige Bauten.

Eine getrennte Betrachtung von Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung kommt nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn der Bauherr selbst und eigenständig nach einer Baufirma sucht und dabei keine Verbindung zum Grundstücksverkäufer besteht. „Für die Praxis hat das Urteil nur wenig Auswirkung, da die Finanzämter bereits seit mehreren Jahren nach diesem Schema vorgegangen sind“, sagt Wagner. Zwar sind noch ähnliche Fälle beim Bundesfinanzhof anhängig, wobei hier nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen ist, dass auch diese abgewiesen werden.

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