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Wann wird eine Marke ausreichend benutzt?

30.01.200911:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Starke Marken bescheren Umsatz. Natürlich liegt es deshalb im Interesse vieler Unternehmen, sich möglichst aussagekräftige und einprägsame Marken zu sichern.

Allerdings muss eine Marke ausreichend benutzt werden, um nicht auf Antrag eines Dritten nach fünf Jahren Untätigkeit wieder gelöscht zu werden (sog. Verfall). Das schlichte „Hamstern“ von Marken ist demnach nicht möglich.

Eine ausreichende Benutzung findet nur statt, wenn die Marke zur Förderung der Absatztätigkeit in der eingetragenen Warenklasse verwendet wird.

Wird sie dagegen auf einem Produkt angebracht, das der Kunde nach Kauf einer völlig anderen Ware kostenlos beigelegt bekommt, liegt keine ernsthafte Benutzung vor.

Zu dieser Entscheidung gelangte der EuGH in seinem Urteil vom 15.01.2009 (C-495/0): Eine Textilfirma hatte die Marke „Wellness“ in der Warenkategorie „Getränke“ eintragen lassen. Damit gekennzeichnet wurde ein Getränk, das nach Kauf von Bekleidung als Geschenk beigelegt wurde. Anderweitig wurde das Getränk nicht vertrieben.

Der EuGH ist der Ansicht, dass die Marke nicht ernsthaft benutzt wird, wenn der Inhaber sie bloß auf einem Gegenstand verwendet, den er seinen Kunden kostenlos mitgibt. Damit verfehlt die Marke ihren geschäftlichen Zweck, und ein Antrag auf Löschung ist gerechtfertigt.


Fazit:

Es reicht für den Bestand einer Marke also nicht aus, ein Kennzeichen ausschließlich auf einem kostenlos verteilten Produkt anzubringen, welches lediglich als „Belohnung“ für den Kauf anderer Artikel fungiert.
Nur wenn eine Absatztätigkeit im eingetragenen Warenbereich erfolgt, liegt eine ausreichende, ernsthafte Benutzung der Marke vor.

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