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FREY Rechtsanwälte erstellen umfassendes Rechtsgutachten zur Provider-Haftung

21.01.200917:31 UhrMedien & Telekommunikation

(openPR) Köln, 21. Januar 2009 – Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. hat gestern in Berlin der Öffentlichkeit ein umfassendes von FREY Rechtsanwälte verfasstes Rechtsgutachten zum Haftungsregime für Host- und Access-Provider im Bereich der Telemedien vorgestellt. Das Gutachten geht insbesondere auf den Rechtsrahmen für hoheitliche Sperrungsverfügungen (z.B. Kinderpornographie), das System der abgestuften Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz (TMG) sowie das Phänomen der sog. Internet-Piraterie im Lichte der Forderung der Rechteinhaber nach einer "Graduated Response" ein und problematisiert, in welchem Verhältnis die unterschiedlichen Sperranforderungen an die Provider zum geltenden Haftungsregime für Host- und Access-Provider stehen.



Netzbasierte „Sperren“ im Jugendmedienschutz nur als ultima ratio

Im Zusammenhang mit der jugendmedienschutzrechtlichen Haftung zeigt die Untersuchung, dass eine Inanspruchnahme von Access-Providern nur im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung und nur als „ultima ratio“ sowie regelmäßig nur für Sachverhalte erfolgen darf, die außerhalb der Europäischen Union liegen. Sperrungen, also die vollständige Verhinderung der Erreichbarkeit eines rechtswidrigen Inhalts im Internet, sind aufgrund der dezentralen Strukturen des Internet nicht möglich. Allenfalls sind Zugangsbeschränkungen realisierbar, die sich jedoch einfach umgehen lassen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass auch der Zugang zu rechtmäßigen Inhalten beschränkt wird. Access-Provider sind für Rechtsverletzungen, die im Internet begangen werden, nicht verantwortlich. Sofern der Gesetzgeber dennoch durch Inanspruchnahme der Access-Provider als „Nichtstörer“ gegen diese Rechtsverletzungen vorgehen will, bedarf es hierzu klarer gesetzlicher Regelungen. Es müssen rechtsstaatliche Verfahren sichergestellt werden, in denen alle Umstände des Einzelfalls konfligierender Grundrechtspositionen abgewogen werden.

Zivilrechtliche Haftung von Host-Providern:Rechtsunsicherheit beseitigen

Das Gutachten legt dar, dass die derzeitige Rechtsprechung des BGH zu wettbewerbs¬rechtlichen Verkehrspflichten und zur Störerhaftung im Immaterialgüterrecht zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für Host-Provider führt. Das Verbot der Auferlegung allgemeiner Überwachungspflichten wird nicht ausreichend beachtet. Sorgfaltspflichten der Host-Provider müssen durch den Gesetzgeber – nicht die Rechtsprechung – definiert werden.

Zivilrechtliche Haftung von Access-Providern: kein Raum für „Graduated Response“

Das Gutachten kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Host-Providern nicht auf Access-Provider übertragbar ist. Letztere stellen lediglich die Verbindung zu dem weltweiten Kommunikationsnetz her, ohne dabei in irgendeiner Weise über Inhalte und die Form der Angebote und Webseiten bestimmen zu können und zu wollen. Der Transport fremder Informationen über die Infrastruktur der Access-Provider ist inhaltsneutral, d.h. der erbrachte Telekommunikationsdienst erschöpft sich in der technischen Übermittlung von Datenpaketen, ohne dass diese inhaltlich zu qualifizieren wären. Im Hinblick auf die Verletzung von Immaterialgüterrechten wie bspw. Urheberrechte durch Kunden der Access-Provider kommen gegenwärtig nur allgemeine Informations- und allgemeine Aufklärungspflichten in Betracht.
Für weitere Maßnahmen nach dem französischen und englischen Modell „Graduated Response“ bedürfte es eines gesetzlich geregelten Rahmens, der sicherstellt, dass alle betroffenen Grundrechtspositionen zu einem interessengerechten Ausgleich gebracht und die rechtsstaatlichen Standards des Grundgesetzes beachtet werden.

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