(openPR) Viele Anleger in Deutschland haben in den letzten Jahren hohe Eigenkapitalbeträge in Medienfonds investiert. Nicht selten standen dabei Steuerspareffekte im Vordergrund. Die teilweise utopisch hoch anmutenden Renditen haben die Anleger dann endgültig überzeugt. Hohe Renditen bedeuten jedoch zumeist auch hohe Risiken. Medienfonds sind unternehmerische Beteiligungen, die regelmäßig in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft aufgelegt werden. Der Anleger beteiligt sich als Kommanditist an der Gesellschaft und trägt damit ein unternehmerisches Risiko. Auf Grund des damit verbundenen Totalverlustrisikos sind derartige Medienfonds von vornherein nur für solche Anleger geeignet, die als risikobereit einzustufen sind. Nur wer bereit ist, seine Einlage im „worst-case“ zu riskieren, ist geeigneter Investor für Medienfonds. Anleger, die sich vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung über die Risiken vollinhaltlich im Klaren waren, sind jedoch nicht immer der Regelfall. Viele Anleger haben sich nicht aus spekulativen Gründen an einem derartigen Anlageprojekt beteiligt, sondern ihnen wurde von ihrem Anlageberater eine Beteiligung mit angeblicher Eignung zur Altersvorsorge verkauft. Nicht selten wurde das Eigenkapital sogar über einen teuren Bankkredit finanziert. Hier ist unbedingt zu klären, inwiefern der Berater die Anleger richtig und vollständig informiert hat. Nicht selten haben betroffene Anleger den Emissionsprospekt erst nach der Zeichnung zugesandt bekommen oder konnten im Beratungsgespräch nur einen flüchtigen Blick auf die umfangreichen Ausführungen dieser Prospekte werfen. Das genügt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine ordnungsgemäße Anlageberatung nicht. Selbst ein Anlagevermittler muss dem Anleger zumindest den Emissionsprospekt rechtzeitig überlassen. Im Hinblick auf eine anleger- und anlagegerechte Beratung obliegen dem Anlageberater weiter zahlreiche Pflichten, die er im Rahmen der Beratung zu beachten hat. Die Rechtsprechung formuliert hier relativ strenge Anforderungen, an denen sich der Anlageberater messen lassen muss. Betroffene Anleger sollten ihren Fall daher anwaltlich prüfen lassen.













