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Zählt das kommende Patientenverfügungsgesetz zu den „Unrechtsgesetzen“?

17.12.200810:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Anlass zu dieser Frage besteht deshalb, weil die Katholische Kirche und einige ihrer prominenten Vertreter uns unablässig an ihren Botschaften teilhaben lassen. Ganz aktuell gestattet uns eine weitere Stellungnahme eines Kirchenvertreters einen tieferen Einblick in das Verhältnis zwischen Kirche und Staat.



Unter dem Titel „Unrechtsgesetzen darf man nicht gehorchen!“ wird der Kommentar des Bischofs Andreas Laum mit den Worten eingeleitet:

„Verächter des "Naturrechts" sind gefährlich wie „Schläfer“, deren terroristisches Potential irgendwann „aufwacht“ (Quelle: kath.net v. 15.12.08).

In diesem Zusammenhang ist es denn auch nicht verwunderlich, dass gerade in letzter Zeit die Abgeordneten als Vertreter des Volkes in die „Pflicht“ genommen werden. Gewichtige Kirchendokumente nehmen hierbei im Vorfeld Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Parlamentarier und dies muss uns mehr als nachdenklich stimmen.

Sofern die Kirche ein Problem damit hat, dass Selbstbestimmungsrechts des Patienten auch mit Blick auf seinen freiveranwortlichen Suizid zu respektieren, ist dies letztlich in einem säkularem Verfassungsstaat nicht von staatstragender Bedeutung. Wohl muss sich dort Argwohn einstellen, wenn gleichsam moralischer Druck auf die Abgeordneten entfaltet wird und im Übrigen Präsidiumsmitglieder der CDU porträtiert werden, die sich in der Sache wohl besonders engagiert zeigen (vgl. dazu „Ein neuer Helmut Kohl? - Philipp Mißfelder, das jüngstes Mitglied im CDU-Präsidium: Christlicher Glaube als Kompass - Ein Porträt von Tobias-Benjamin Ottmar“, in kath.net v. 12.12.08)

Die Position des Herrn Mißfelder zur Sterbehilfe mag man/frau in einer pluralen Wertegemeinschaft respektieren, wenngleich ihr eine allgemeine Akzeptanz und damit „Verbindlichkeit“ nicht zukommt. Die Gewissensentscheidung der Abgeordneten ist nur soweit frei, wie sie damit nicht in Konflikt mit dem grundrechtlichen Schutzauftrag des Staates kommen. Sofern dieser grundrechtliche Schutzauftrag in der Absicherung auch der patientenautonomen Entscheidungen qua Selbstbestimmungsrecht erblickt wird, wird dies nicht ohne Konsequenzen für die „politische Arbeit“ der Abgeordneten bleiben können. Die Parlamentarier haben strikt zwischen dem zu differenzieren, was ihrer individuellen Einstellung mit Blick auf ihren „Tod“ entspricht und welche Anforderungen an ein für alle gleichermaßen Geltung beanspruchendes Patientenverfügungsgesetz zu stellen sind. Insofern darf das religiös motivierte Abstimmungsverhalten nicht eine verfassungskonforme Regelung belasten oder eine solche gar behindern. Der zentrale Wert von der „Heiligkeit des Lebens“ mit den sich daraus ergebenden sittlichen resp. naturrechtlichen Folgebindungen ist in einer säkularen Gesellschaft und vor allem freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaat kein (!) zentraler Wert an sich , da der Staat zur Neutralität nicht nur berufen, sondern schlicht auch verpflichtet ist! Allein der „Lebensschutz“ ist von zentraler Bedeutung, ohne dass dieser „heilig“ ist!

Das verfassungsgemäße Gesetz ist kein „Unrechtsgesetz“, wenn und soweit es den berechtigten Belangen der Grundrechtsträger positiv Rechnung trägt. Es ist keine Frage: auch die Kirchen sind hieran gebunden, auch wenn dies zu erkennen schwierig erscheint.

Und mit Verlaub: Kritik am „Naturrecht“ muss erlaubt sein und da ist es höchst ärgerlich, wenn der Bischof meint, ggf. die Kritiker – er spricht von „Verächter“ – in die Nähe von Terroristen zu rücken gedenkt. Hier hat der Bischof – abermals mit Verlaub – offensichtlich den Blick für die Realität verloren, mal ganz davon abgesehen, dass er mit solchen völlig unsinnigen Vergleichen u.a. eine neue Generation von durchaus bedeutsamen Verfassungsrechtlern verunglimpft, die derzeit eine beachtliche Zahl von angehenden Juristen in den juristischen Fakultäten unterrichten, besser wohl unterweisen. Vielleicht – so möchte ich hier provokant nachfragen – ist es auch eine echte Option für manche Kirchengelehrten, einige Großkommentare zum Grundgesetz auf den Index verbotener Schriften setzen zu wollen? Anlass hierfür dürfte es nach dem ureigenen Kirchenverständnis und von der Bedeutung ihrer Zentraldogmen allemal geben, wird doch scheinbar die „Würde des Menschen“ durch manche Kommentatoren ihrer „Unantastbarkeit“ entkleidet.

Lutz Barth

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