(openPR) „Wenn das Sterben öffentlich inszeniert wird, verliert der Sterbende seine Würde. Auch eine TV-Dokumentation muss da ihre Grenzen finden, wo die Individualität des Sterbens beginnt“, so u.a. der Präsident der Bundesärztekammer in einer aktuellen Pressemitteilung (Quelle: BÄK v. 11.12.08).
Wie nicht anders zu erwarten, hat die Ausstrahlung der Dokumentation über die Selbsttötung im britischen Fernsehen hierzulande Irritationen (vgl. dazu im Übrigen auch das Statement der Deutschen Hospizstiftung) ausgelöst.
Man/frau mag über die Inszenierung streiten, aber eines dürfte hinreichend klar sein: Der Sterbende verliert durch die Veröffentlichung des Dokumentarfilms nicht (!) seine Würde, mal ganz davon abgesehen, dass offensichtlich der Sterbende hierzu sein Einverständnis erteilt hat. Hier werden Erinnerungen an die Rechtsprechung des BVerwG zur Peep-Show-Problematik aus dem Jahre 1981 (BVerwGE 64,274) wach. Es muss darauf hingewiesen, dass der Begründungsansatz des BVerwG in seiner Ersten Peep-Show-Entscheidung erhebliche Kritik erfahren hat, so dass dann in der Folge in der Zweiten Entscheidung aus dem Jahre 1990 (BVerwGE 84, 314) die Frage eines Menschenwürdeverstoßes offengeblieben ist und vielmehr ausschließlich auf die „Sittenwidrigkeit“ abgehoben wurde.
Auch hier zeigt sich einmal mehr, dass in der „Würde des Menschen“ ein Argument erblickt wird, mit dem erkennbar mit einem Hinweis hierauf eine sachliche Diskussion im Vorfeld nicht mehr geboten erscheint.
Dem ist mitnichten so, mag es auch mittlerweile populär geworden sein, das Argument von der „Würde“ gleichsam als Notbremse in einer Debatte einführen zu wollen. Hier sind den Diskutanten ein wenig mehr an Argumentationslasten aufzuerlegen, bevor diese mit dem Superargument gehört werden können, wobei freilich die boni mores – also die vermeintlich guten Sitten – nicht weniger diskussionswürdig sein dürften.
Lutz Barth













