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Neuerungen des Versicherungsvertragsgesetzes 2009

Bild: Neuerungen des Versicherungsvertragsgesetzes 2009

(openPR) Wer mit seiner Versicherung nicht zufrieden ist, der erhält durch das neue Versicherungsvertragsgesetz 2009 bessere Bedingungen sich aus seinem Vertrag zu lösen.

Mit dem neuen VVG 2009 werden sich die Kündigungsbedingungen nicht nur für Neukunden sondern auch für Altkunden deutlich verbessern und der Wechsel in eine andere Versicherung wird leichter.

In Zukunft sollten Sie bei Ihrer Versicherung auf folgende Dinge achten.

Informationspflicht:
Als Kunde müssen Sie in Zukunft von Ihrem Versicherer und Ihrem Vermittler schon vor Abschluss einer Versicherung besser Informiert werden.

Dazu müssen Ihnen vor Vertragsabschluss schon die Versicherungsbedingungen vorliegen, bevor der Antrag gestellt und unterschrieben wird. Bisher gab es diese Informationen immer erst nach Vertragsabschluss mit der Police.

Widerruf:
Als Kunde haben Sie nach Vertragsabschluss eine Widerrufsfrist von 14 Tagen und bei Lebensversicherungen sogar bis zu 30 Tagen. Diese Frist beginnt, sobald Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbedingungen und die schriftliche Widerrufsbelehrung vorliegen.

Anzeigepflicht:
Bis dato konnte ein Versicherungsunternehmen auch noch Jahre nach Vertragsabschluss von einem Vertrag zurücktreten, wenn Sie bei Abschluss Sachverhalte aus Unwissenheit verschwiegen haben. Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz, müssen Sie dem Versicherer nur noch die Umstände nennen, welche bei Abschluss schriftlich erfragt werden.

Laufzeiten und Kündigungen:
Verträge welche eine längere Laufzeit haben (z.B. 10 Jahre) können nun schon spätestens zum ende des dritten Jahres gekündigt werden. Dies war vorher nur zum fünften Jahr möglich.

Bei Beitragserhöhungen oder in einem Schadensfall, haben Sie als Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Beitragserhöhungen müssen von dem Versicherungsunternehmen mindestens einen Monat vorab angekündigt werden.

Grobe Fahrlässigkeit:
Früher konnte ein Versicherungsunternehmen in einem Schadensfall von der Leistung zurücktreten, wenn dem Versicherungsnehmer eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wurde. Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz ist dies nicht mehr der Fall. Sollte eine grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden, so wird die Leitung der Versicherung um den Schweregrad der Fahrlässigkeit gekürzt.

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