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Sittenwidrigkeit einer Praktikantenvergütung

Bild: Sittenwidrigkeit einer Praktikantenvergütung

(openPR) Stuttgart, 06. November 2008 - Steht der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen Praktikumsverhältnis nicht im Vordergrund, das heißt überwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, ist eine Vergütung von monatlich EUR 375,00 sittenwidrig.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem vermutlich wegweisenden Urteil vom 08.02.2008 entschieden. In dem entschiedenen Fall war die Klägerin als Praktikantin mit ca. 35 Wochenstunden beschäftigt. Sie arbeitete hauptsächlich an der Organisation von Veranstaltungen der Beklagten. Für diese Tätigkeit erhielt sie eine Vergütung in Höhe von EUR 375,00 monatlich.

Vor diesem Hintergrund erachtete das Gericht die geringe Vergütung als sittenwidrig. Das beklagte Unternehmen konnte nicht darlegen, dass hier eine umfassende Vermittlung praktisch notwendigen Wissens stattgefunden hat. Vielmehr haben sie die von der Klägerin bereits im Rahmen des Studiums erworbenen Grundlagen verwertet.

Derzeit plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Gesetzt gegen den Missbrauch von Praktikantenverhältnissen. Das Gesetz soll den Lernzweck stärker als Mittelpunkt eines Praktikums definieren.

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