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Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Darlehensverträgen durch nahe Angehörige, insbesondere Ehegatten

Bild: Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Darlehensverträgen durch nahe Angehörige, insbesondere Ehegatten

(openPR) Es kommt sehr häufig vor, dass nahe Familienangehörige, die selbst mittellos sind, sich gegenüber ihren Ehegatten bzw. Verwandten für Firmen-, Existenzgründungs- oder Immobiliendarlehen mitverbürgen bzw. mitverpflichten als weitere Darlehensnehmer. Die letztere Konstruktion wird rechtstechnisch „Schuldbeitritt“ genannt.



Die Verpflichtungs-Mitübehrnehmer sind jedoch häufig nicht in der Lage, die übernommene Schuld gegenüber dem Kreditinstitut für den Fall, dass der Hauptschuldner der Verpflichtung nicht mehr nachkommen kann, an das Kreditinstitut zurückzuzahlen.

Da derartige Fälle in den letzten Jahren immer mehr zugenommen haben, sehen sich die Banken stets gerne mehreren Verpflichteten gegenüber, bevor sie das begehrte Darlehen auskehren, hat der Bundesgerichtshof zum Schutz der Verbraucher seine Rechtsprechung in den oben genannten Entscheidungen in den letzten Jahren verschärft.

Mit seinen Entscheidungen vom 11. Februar 2004 – Az. XII ZR 265/02, 14.11.2000, Aktenzeichen: XI ZR 248/99 und 13.11.2001, Aktenzeichen: XI ZR 82/01 bestätigt und verschärft der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Schuldbeitritten bzw. Bürgschaften naher Angehöriger bei der Kreditaufnahme und stärkt damit in hohem Maße die Position des Verbrauchers.

Im einzelnen stellt der Bundesgerichtshof folgendes fest:

- Eine krasse finanzielle Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers sind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten auf ein rechtlich vertretbares Maß beschränken.

- In den Fällen der krassen finanziellen Überforderung besteht eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und das das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

Der BGH führt aus, dass gemäß § 138 Abs. 1 BGB eine Schuldmitübernahme oder Bürgschaft bei nicht ganz geringfügigen Bankkrediten auch ohne Hinzutreten den finanzschwachen Ehepartner bzw. den Angehörigen unter besonders belastenden Umständen oder Verhältnissen im allgemeinen gegen die guten Sitten verstößt und daher nichtig ist, wenn die Verpflichtung nicht aufgrund einer freien Entscheidung übernommen wurde, sondern die Bank die emotionale Bindung des Ehepartners oder des nahen Angehörigen an den Darlehensnehmer ausgenutzt hat.

Bereits in früheren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof statuiert, dass die krasse finanzielle Überforderung dann vorliegt, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, innerhalb von fünf Jahren mit seinem pfändbaren Betrag 25 % der Hauptforderung einschließlich Zinsen zurück zu führen vermag.

Bemerkenswert ist auch, dass der BGH nun mehr vermutet, dass die Bank die emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

In der Entscheidung vom 13.11.2001 AZ: XI ZR 82/01 weitet der Bundesgerichtshof seine o. g. Rechtsprechung für die Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger dahingehend aus, dass nicht nur Kreditinstitute, sondern auch andere gewerbliche oder berufliche Kreditgeber im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes unter die entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit solcher Konstellationen fallen.

Die Rechtsprechung wurde zunächst für Bürgschaften entwickelt und später auf Mithaftungen bzw. Schuldbeitritte ausgedehnt. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte verdeutlichen, auf welche massive Art und Weise Kreditinstitute die schwache wirtschaftliche und finanzielle Situation von Darlehensnehmern zu ihren Gunsten ausnutzen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung weiterhin zu Gunsten der Verbraucher verschärft wird.

Rechtsanwalt Tobias Neumeier, München

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