(openPR) Zuhal Canpalat, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat vor dem zuständigen Münchener Landgericht Klage gegen die Hypo Real Estate AG eingereicht. Im Auftrag ihres Mandanten wirft die Dortmunder Anwältin aus der Rechtsanwaltsgemeinschaft "Wegmann, Canpalat & Brinkmann" der Aktiengesellschaft vor, Anleger mit falschen, beziehungsweise fehlerhaften Kapitalmarktinformationen zur Kapitalanlage überredet zu haben.
Die Aktie war am 15. Januar 2008 um 37 % eingebrochen, nachdem das Unternehmen überraschend Millionenabschreibungen in Folge der US-Finanzkrise eingeräumt hatte. Zuvor hatte der Vorstand allerdings noch erklärt, dass man von der Finanzkrise nicht betroffen sei und damit interessierte Anleger in Sicherheit gewogen. Der Anleger hatte 2300 Aktien der Depfa-Bank besessen, die von der Hypo Real Estate Holding AG übernommen wurden.
Der Umtausch der Aktien fand im Oktober 2007 statt. Anfang November 2007 veröffentlichte der Vorstand der Hypo Real Estate Holding AG eine AdHoc-Publizität mit dem Inhalt, dass die Hypo Real Estate Group keine Finanzierungsgeschäfte für Privatanleger in den USA betreibe. Daneben wurde sogar mitgeteilt, dass die Hypo Real Estate Group aus der Krise des US-Marktes gestärkt hervorgegangen sei. Wegen dieser durchweg positiven Veröffentlichung und der entsprechenden Empfehlung des Bankberaters entschied sich der Aktienbesitzer im Dezember 2007 zum Kauf weiterer Aktien und stockte sein Depot deutlich auf. Bei dem Berater handelt es sich um einen Angestellten der SEB Bank AG in Pirmasens, die wegen der entsprechenden falschen Empfehlung zusammen mit der Hypo Real Estate Holding AG ebenfalls auf Schadensersatz verklagt worden ist.
Der Schaden des Anlegers beläuft sich auf rund 14.000 Euro. Dieser Schadensersatzanspruch ergibt sich aus dem Wertpapierhandelsgesetz und setzt tatbestandlich eine falsche bzw. fehlerhafte AdHoc-Meldung voraus. Zuhal Canpalat: "Unser Mandant hat ausschließlich auf Basis einer fehlerhaften Meldung weiter investiert!" Daneben komme ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie auch ein Schadensersatzanspruch nach dem Aktiengesetz in Betracht. Dabei ergibt sich auch die Haftung der Hausbank wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, denn die Empfehlung des Beraters war offensichtlich falsch.
Dieser hatte sich auf bankinterne Firmenanalysen berufen und auf ausdrückliche Verkaufsweisung den Zukauf empfohlen. Zuhal Canpalat zur Bedeutung der aktuellen Klage: " Beratungsfehler von Banken kommen häufig vor. Dagegen ist eine falsche bzw. fehlerhafte Kapitalmarktinformation seltener!" Von der falschen Meldung und der fehlerhaften Beratung sind nach Meinung der Expertin aus Dortmund mehrere Anleger betroffen. Der nun in München vorliegende Fall ist die erste Klage in dieser Sache und daher von besonderer Bedeutung für weitere Anleger-Ansprüche.







