(openPR) Das Landgericht Leipzig hat die GALLINAT BANK in einem von den LIPPKE Rechtsanwälten erstrittenen Urteil am 05.09.2008 erneut dazu verpflichtet, einen zur Finanzierung einer Beteiligung am ACHTE GRUNDBESITZ WOHNBAUFONDS geschlossenen Kreditvertrag vollständig rückabzuwickeln.
Nachdem die LIPPKE Rechtsanwälte den Antrag des Anlegers auf Abschluss des Kreditvertrages nach den Regeln über Haustürgeschäfte widerrufen hatten, erhob die Gallinat Bank zunächst eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Kreditvertrages. Der Anleger erhob daraufhin eine Widerklage gegen die Gallinat Bank auf Rückzahlung aller auf den Kredit geleisteten Zahlungen gegen Übertragung der Fondsbeteiligung.
Der dem Fall zugrundliegende Sachverhalt ist ein typisches Beispiel für die Art und Weise, wie Anteile an geschlossenen Immobilienfonds zusammen mit Krediten verkauft werden.
Anfang November 1998 meldete sich bei dem Anleger plötzlich telefonisch ein Vermittler und erklärte, ihm eine interessante Geldanlage vorstellen zu können. Bei einer Besprechung in der Wohnung des Anlegers empfahl der Vermittler eine Beteiligung an der Achte Grundbesitz Wohnbaufonds, die hervorragend zur Altersvorsorge geeignet sei. Da der Anleger das für die Beteiligung notwendige Geld nicht besaß, schlug ihm der Vermittler gleich auch noch vor, einen Kredit aufzunehmen, den er ganz einfach vermitteln könne. Bei einem kurze Zeit später stattgefundenen Besuch des Vermittlers unterschrieb der Anleger das Formular zum Fondsbeitritt und füllte für die Bank außerdem ein Selbstauskunftsformular sowie ein Schufa-Formular aus. Er erhielt daraufhin von der Gallinat Bank per Post einen vorbereiteten Kreditvertrag, den er unterschrieb und zurückschickte. Danach zahlte die Gallinat Bank den Kredit direkt an den Immobilienfonds aus.
Das Landgericht Leipzig hat der Klage des Anlegers voll stattgegeben. Es hat die Gallinat Bank dazu verurteilt, dem Anleger gegen Übertragung der Fondsbeteiligung sämtliche auf den Kredit geleisteten Zahlungen von rund 16.000,00 EUR zu erstatten. Der Anleger muss außerdem den Kredit nicht zurückbezahlen.
Dieses Ergebnis folgt daraus, dass der Anleger seinen Kreditantrag mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sogar noch nach fast 10 Jahren widerrufen konnte. Das Landgericht Leipzig stellt Folgendes zutreffend fest:
Zunächst sei die in dem vom Anleger 1998 unterzeichneten Kreditantrag enthaltene Widerrufsbelehrung falsch, weil sich aus ihr nicht ergebe, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Des weiteren seien in der Belehrung unzulässige Zusätze enthalten. Außerdem sei die Belehrung auf dem Formular nicht ausreichend hervorgehoben. Darüber hinaus stelle der Erwerb der Fondsbeteiligung zusammen mit dem Abschluss des Kredites ein verbundenes Geschäft dar. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass der Kredit nach dem Kreditvertrag ausschließlich zur Finanzierung der Fondsbeteiligung bestimmt war und direkt an den Fonds auszuzahlen gewesen sei. Eine Haustürsituation liege vor, weil der Vermittler dem Anleger die Fondsbeteiligung zu Hause vorgestellt habe und der ca. 2 Wochen später erfolgte Abschluss des Kreditvertrages auf diesen Besuch zurückzuführen sei.
Das Urteil zeigt, dass kreditfinanzierte Fondsbeteiligungen mit Hilfe auf das Bank- und Kapitalanlagenrecht spezialisierter Rechtsanwälte durchaus auch noch heute rückabgewickelt werden können.
Kai Malte Lippke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht







