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Anleger erzielen weiter Erfolge gegen die Gallinat-Bank

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(openPR) Mit Urteil vom 01.03.2007 hat das Landgericht Essen wiederholt die Gallina Bank AG zur kompletten Rückabwicklung einer Immobilienfonds-Beteiligung nebst Finanzierung verurteilt. In dem inzwischen rechtskräftig entschiedenen Fall musste die Gallinat-Bank dem Anleger die auf das Darlehen gezahlten Zins- und Tilgungsraten komplett zurückzahlen. Ferner wurde die Gallinat-Bank verurteilt, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5,7 % p.a. für die gezahlten Zins- und Tilgungsraten zu leisten. Im Gegenzug musste der Anleger lediglich seine Beteiligung an dem Immobilienfonds Grundbesitz Wohnbaufonds Bad Kohlgrub GbR auf die Gallinat-Bank übertragen.



Im November 2003 hatte sich der Anleger auf Anraten des Vermittlers an der Grundbesitz Wohnbaufonds Bad Kohlgrub GbR beteiligt, die - ebenfalls auf Empfehlung des Vermittlers - über die Gallinat-Bank finanziert wurde. Im April 2006 widerrief der Anleger seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags.

Das LG Essen kam zu dem Ergebnis, dass die Gallinat-Bank den Anleger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informierte und daher der Widerruf im Jahr 2006 noch möglich war. Ferner stellte das Gericht ein „verbundenes Geschäft“ zwischen Fondszeichnung und Kreditvergabe fest, womit der wirksame Widerruf des Darlehens dazu führte, dass der Anleger lediglich seine Fondsbeteiligung auf die Bank übertragen - und nicht das Darlehen zurückzahlen - muss.

Diese Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für viele Anleger, die eine Fondsbeteiligung über die Gallinat-Bank abgeschlossen haben. „Anleger, denen ebenfalls über die Gallinat-Bank finanzierte Beteiligungen vermittelt wurden, sollten daher prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche auf Rückabwicklung zustehen“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Sittner von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Gallinat Bank AG" anschließen.

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Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.07.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Ansprechpartner Horst Roosen
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte. Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

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