(openPR) Die Entwicklung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Securenta Göttinger Immobilien- und Vermögensmanagement AG ist nach wie vor offen und hängt von verschiedenen Punkten ab. Der Insolvenzverwalter Rattunde wird die Immobilien der Securenta freihändig verkaufen und mit dem verbleibenden Verkaufserlös das Insolvenzverfahren fortzuführen. Die Frage, ob am Ende des Verfahrens eine Insolvenzquote ausgezahlt wird, hängt nach Aussage von Rattunde maßgeblich von dem Ausgang der Steuerstreitigkeiten der Securenta AG mit dem Finanzamt und der Stadt Göttingen ab. Würde die Insolvenzschuldnerin obsiegen, stünde ihr eine Steuerrückerstattung in großem Umfang zu. Das niedersächsische Finanzgericht hatte im Oktober 2006 in einem Musterverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gesandt. Dieser hat nun überwiegend zu Gunsten der Securenta AG entschieden. An das Urteil wird das Finanzgericht gebunden sein. Die Entscheidung wird dann 2009 erwartet. Ungeklärt ist außerdem, ob der Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit dem Verkauf der Gutingia Versicherung und dem Bankhaus Partin zusätzliches Vermögen für die Masse gewinnen kann. Von der Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bis zur Ausschüttung einer respektablen Insolvenzquote sei somit nach Auskunft des Insolvenzverwalters alles möglich. Der Insolvenzverwalter stellte zudem ausdrücklich klar, dass er Anleger, die ihre Schadensersatzforderungen ordnungsgemäß angemeldet haben, im Gegensatz zu seinem Vorgänger Knöpfel als Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO einstuft. Mit diesen Schadensersatzforderungen könnten Anleger auch gegen etwaige Nachforderungen des Insolvenzverwalters aufrechnen.
Ein weiterer wichtiger Punkt für Anleger ist die Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Anlageberater, die den Anlegern die Beteiligung mit unwahren Versprechungen verkauft haben. Da hier im Wesentlichen die Frage der Verjährung von Ansprüchen eine Rolle spielt, sollten die Anleger entsprechend zeitig reagieren. Ein positives Beispiel liefert insoweit eine aktuelle Entscheidung des LG Ulm. Ein Anleger, der eine chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt, darf nach Ansicht des Gerichts im Rahmen einer Anlegerberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird. Der beklagte Vermittler verneinte etwaige Risiken in der Beratung selbst auf ausdrückliche Nachfrage des Anlegers, ob mit dem Anlagemodell mögliche Risiken verbunden seien. Nach Ansicht des Landgerichts Ulm ist die komplette Rückerstattung wegen fehlerhafter Anlageberatung zu gewähren. Denn die schriftlichen Hinweise auf dem Zeichnungsschein waren nicht geeignet, die mündlichen Angaben des Beraters zu relativieren. Selbst wenn die Vertragsunterlagen die Chancen und Risiken der Kapitalanlage dem Anleger verdeutlicht hätten, würden diese Hinweise hinter den von dem Berater erteilten Hinweisen zurücktreten.