(openPR) Stuttgart, 26. August 2008 - In der Praxis sind folgende Fälle recht häufig anzutreffen: Mehrere Unternehmer schließen sich zusammen, um eine teure Maschine zu kaufen, oder ein gewerblich genutztes Ladenlokal wird an ein Ehepaar vermietet, in dem jedoch nur der Ehemann sein Unternehmen betreibt. Was aus wirtschaftlichen oder zivilrechtlichen Gesichtspunkten recht sinnvoll erscheint, wird nun durch ein neues BMF-Schreiben steuerlich zum Verhängnis, wenn es um die Umsatzsteuer geht.
Nach der Ansicht des Finanzministeriums entfaltet nämlich in den genannten Fällen die Gemeinschaft als solche keine unternehmerische Tätigkeit, weil sie nicht als wirtschaftlich und umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde auftritt.
Wird also beispielsweise das Ladenlokal an das Ehepaar vermietet, aber nur der Ehemann ist Unternehmer, könne der Vermieter nicht zur Umsatzsteuerpflicht auf seine Vermietungsumsätze optieren. Eine Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung sei laut dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen nur möglich, wenn der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werde.
Das sah der Bundesfinanzhof in seiner bisher dazu ergangenen Rechtsprechung anders. Er urteilte, dass die Vermietungsleistungen den jeweiligen Eheleuten zu gleichen Teilen zuzuordnen wären, weil beide gleichermaßen aus dem Mietvertrag berechtigt und verpflichtet seien. Der Ladenvermieter könne in so einem Fall zumindest für 50 % seiner Vermietungsumsätze zur Steuerpflicht optieren. Dieses günstige BFH-Urteil, das bereits im Jahr 2001 gefällt wurde, will die Finanzverwaltung jedoch nicht anwenden.
Das gleiche Schicksal droht der Gemeinschaft aus mehreren Unternehmern, die sich zum Erwerb einer Maschine zusammengeschlossen haben. Angeblich würden die Unternehmer keine gemeinsamen Umsätze „im Rahmen des Gesamtobjekts“ ausüben. Die Praxis, dass der Vorsteuerabzug auf die einzelnen Unternehmer gesondert und einheitlich aufgeteilt wird und anschließend abgezogen werden kann, will die Finanzveraltung nicht dulden. Auch zu diesem Fall gab es bereits ein positives BFH-Urteil, das die gesonderte und einheitliche Feststellung der Vorsteuerbeträge bejahte, wenn die Rechnung an die Bruchteilsgemeinschaft gerichtet ist und in einem Gesamtbetrag gesondert ausgewiesen wird. Jedem Unternehmer stünde nach der BFH-Rechtsprechung sein Anteil am Vorsteuerabzug zu.
Hinweis:
Die neue Sichtweise der Finanzverwaltung bietet einige Brisanz. Da das Schreiben keine Anwendungsvorschriften enthält, sind wohl alle offenen Fälle betroffen - auch Änderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. Wer sich dagegen zur Wehr setzen möchte, muss auf alle Fälle ein finanzgerichtliches Verfahren in Kauf nehmen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, solche Gestaltungen zukünftig zu vermeiden. Zumindest bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen wäre es für den anteiligen Vorsteuerabzug nach der bisherigen Sichtweise der Finanzverwaltung ausreichend, wenn das Wirtschaftgut unentgeltlich an einen Gemeinschafter überlassen wird. Die Gemeinschaft wird dann gemeinschaftlich unternehmerisch tätig; das wiederum kann andere umsatzsteuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Sollten Sie vom Vorsteuerabzug mit gemeinschaftlicher Auftragserteilung betroffen sein – sprechen Sie uns an. Wir finden auch für Ihren Sachverhalt die passende Lösung.





















