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AKTUALISIERTE CHECKLISTE ZUM HANDEL MIT GEBRAUCHTER SOFTWARE

14.08.200812:55 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Wie geht eine rechtlich abgesicherte Lizenzübertragung?
Aachen, 13. August 2008.- Lizenznehmer können Software-Lizenzen zum eigenen Vorteil nutzen, um den Unternehmenswert zu erhöhen. Gebrauchte Software zu verkaufen ist naheliegend, aber für unerfahrene Anwender nicht ganz einfach. Eine Checkliste hilft den Verkaufswilligen, die rechtlichen und verwaltungstechnischen Tücken zu erkennen und zu umgehen.


Der unvorsichtige Handel mit stiller Software kann rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben, die sich zum Nachteil des Unternehmens entwickeln. So wird das Ziel des Verkaufs, die Liquidität des Unternehmens zu erhöhen, in sein Gegenteil verkehrt. Eine Checkliste hilft, Fehler zu vermeiden, die beim Handel mit der stillen Software gemacht werden können. Die Liste fragt verschiedene Themen ab, die Eigentum, Installation und Wartung der Programme betreffen, und wird im Internet kostenfrei zur Verfügung gestellt: http://www.susensoftware.de/ueberuns/presse/checkliste.pdf
http://www.susensoftware.de/ueberuns/presse/checkliste.rtf
Stille Software sind Softwareprodukte, die typischerweise nicht mehr eingesetzt werden, nachdem sie bilanztechnisch abgeschrieben sind. Stille Software wird meist nicht im Stahlschrank gelagert, sondern wandert in den Keller oder bleibt noch viel häufiger als Kostenverursacher auf den Rechnern im Unternehmen installiert — obwohl die Benutzung den Wert der Lizenz nicht gemindert hat. Rund dreißig Prozent der deutschen Unternehmen sind überlizenziert und nur ca. 50 Prozent überprüfen regelmäßig ihre Bestände.
Metrix Consulting GmbH aus Hofheim kann selten benutzte Software auf den Rechnern durch eine Nutzungsanalyse aufspüren und die dadurch entstehenden Kosten sofort eliminieren. Neben den direkt bilanzwirksamen Kosteneinsparungen für Betrieb und Wartung kann die so erkannte ungenutzte Software zweitvermarktet oder intern umverteilt werden. Laut Jörg Henschel, Geschäftsführer von Metrix Consulting, können auf diese Weise bis zu 25 Prozent des IT-Budgets eingespart werden.
Anwender finden oft nur noch im sogenannten „Zweitmarkt“ Lizenzen, die sie benötigen und die häufig nur noch bei Anbietern wie susensoftware erhältlich sind. Soweit der Erschöpfungsgrundsatz Anwendung findet, ist die Veräußerung bzw. der Erwerb von Second Hand-Software grundsätzlich zulässig und urheberrechtliche Einwände des Herstellers sind insoweit unbeachtlich.
Einer, der sich auf den Handel von gebrauchten Software-Lizenzen spezialisiert hat, ist susensoftware GmbH. Der Geschäftsführer Axel Susen erklärt: "Alle Lizenzübertragungen, die wir durchgeführt haben, sind – bei Nachfrage – von den Lizenzgebern wie Microsoft und SAP abgesegnet oder „durchgewinkt“ worden. Es gibt immer einmal Rückfragen, die wir aber bisher immer positiv klären konnten. Welche Unsicherheit solle es denn geben, wenn der Hersteller die Lizenz umschreibt oder beim neuen Anwender in Wartung nimmt? Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass unsere Kunden nachträglich Schwierigkeiten zu erwarten haben oder dass ihnen ein Lizenzkey gesperrt wird."
Der auf IT-Recht spezialisierte Düsseldorfer Anwalt Peter Huppertz von der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner hält es grundsätzlich für rechtlich zulässig, wenn gebrauchte bzw. stille Standardsoftware weiterverkauft wird. Insbesondere dürften uneingeschränkte Weitergabeverbote in den AGB der Hersteller oftmals unwirksam sein. Voraussetzung bliebe jedoch immer, dass der Verkäufer der gebrauchten Software diese selbst auf Basis eines Kaufvertrages und nicht z.b. als Mietsoftware erworben hat. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der uneingeschränkte Weiterverkauf bei CPU-abhängigen Lizenzmodellen und von nicht standardisierten Softwarelizenzen bislang gerichtlich noch nicht geklärt ist. Insgesamt hält es Huppertz aber für unausweichlich, dass sich der Markt für gebrauchte Software weiter etablieren wird.

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