(openPR) Berlin, 11. Juli 2012. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat den freien Handel mit gebrauchter Software höchstrichterlich betätigt (Aktenzeichen C-128/11) und in einem Grundsatzurteil für Rechtssicherheit gesorgt. Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden, und zwar unabhängig davon, ob sie auf einem Datenträger wie einer CD-ROM oder DVD erworben oder per Internet als Download gekauft wurde. Darüber hinaus erlaubte das Gericht, dass der Käufer von gebrauchter Software auch notwendige Vervielfältigungen bei der Installation und Programmausführung vornehmen darf. Der EuGH entschied, dass das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers an der Software mit dem erstmaligen Verkauft abgegolten ist (Erschöpfungsgrundsatz). Lizenzvereinbarungen, die eine solche Veräußerung untersagen, sind nicht wirksam.
Mit dem Urteil hat der EuGH auch für Rechtssicherheit bezüglich der bisherigen Urteile des Bundesgerichtshofs in Sachen gebrauchter Software gesorgt und Unsicherheiten in einem nunmehr liberalisierten, freien Markt für gebrauchte Software beseitigt.
softwarebilliger.de begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs. „Wir sind erleichtert, dass unser Geschäftsmodell – der Handel mit gebrauchter Original-Software – nun auch vom höchsten Europäischen Gericht als absolut legal bestätigt wurde“, sagt Elmar Ewaldt, Geschäftsführer der TYR Holding AG, die das Portal softwarebilliger.de betreibt. Der EuGH habe Weitsicht bewiesen und die Rechtssprechung im Urheberrecht an das geänderte Nutzerverhalten im digitalen Zeitalter angepasst. „Sieger in diesem Urteil sind die vielen Kunden. Sie können nun ohne Bedenken entscheiden, ob sie durch den Erwerb gebrauchter Software Geld sparen wollen oder ob sie teuere Neulizenzen bevorzugen. Die Vielfalt im Softwarehandel sorgt für mehr Wettbewerb und führt zu weniger Kontrolle des Marktes in den Händen weniger großer Hersteller“, führt Ewaldt aus.










